ASP: Ausgleichszahlungen für Jäger zur Absenkung der Schwarzwildbestände

Vor dem möglichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) möchte das Land Niedersachsen die Schwarzwildbestände präventiv so weit absenken, dass die Ausbreitung der Krankheit möglichst unterbunden wird. Für den entstandenen Mehraufwand gewährt das Land finanzielle Unterstützung für Jagdausübungsberechtigten und Hundeführer.

Antragsberechtigt ist der Jagdausübungsberechtigte, also der Revierpächter. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen übernimmt die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Geldes. Anders als bei anderen Subventionen ist kein Antrag vor Beginn der Maßnahme erforderlich. Die Möglichkeit, Aufwand geltend zu machen, gilt für alles erlegte oder gefundene Schwarzwild seit 1.4.2018.

Konkret werden die folgenden Maßnahmen gefördert:

  • Suchen und Beproben von Fallwild und von schwerkrankem Schwarzwild.
  • Mehrabschuss von Schwarzwild aller Altersklassen.
  • Einsatz von Jagdhunden bei revierübergreifenden Drückjagden.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 50 Euro pro Stück Schwarzwild. Voraussetzung ist allerdings, dass die Strecke im jeweiligen Revier höher ist als im Durchschnitt der vergangenen drei Jagdjahre 2014/15, 2015/16 und 2016/17. Die Antragstellung ist vom 1. April bis 31. Mai für das vorangegangene Jagdjahr möglich.

Der Antrag ist an folgender Stelle einzureichen:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Regionalstelle Uelzen
Wendlandstraße 10
29525 Uelzen

Zuständig ist:
Herr Erich Knüppel 05841-6320 Erich.Knueppel@lwk-niedersachsen.de
Herr Peter Lux 0581-94639-35 Peter.Lux@lwk-niedersachsen.de

Das Antragsformular steht im Download-Bereich

Für alle, die es genau wissen wollen hier die zum Antrag gehörende Verwaltungsvorschrift_ASP.

Der Wolf: Die Geister, die ich rief…

Der Wolf gehört in unsere Kulturlandschaft: Ja!
Der Wolf konnte in Deutschland wider angesiedelt werden: Prima!
Aus “der Wolf” wird ganz schnell “die Wölfe”: Oops… Plural? Viele?

Genau wie Hunde werfen Wölfe zwei Mal pro Jahr. Ein Wurf besteht aus ein bis elf, in der Regel vier bis sechs Welpen. Die Mortalität ist allerdings hoch (ca. 50%), vor allem in den ersten zwei Lebensjahren. Die wichtigsten natürlichen Sterblichkeitsfaktoren sind Verletzungen durch Kämpfe mit rudelfremden Wölfen, Verkehrsunfälle und Verhungern (auf die internationale Wolfspolulation bezogen).

Ein Rudel besteht aus den Elterntieren, den Nachkommen des Vorjahres und den Welpen des aktuellen Jahres. Also aus etwa 11 Tieren. Laut DBBW, der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf, gab es im Monitoringzeitraum 2018/2019 Deutschlandweit 58 Rudel, 2 Paare und 4 terretoriale Einzeltiere. In 58 der 64 Territorien wurde Reproduktion bestätigt, mit insgesamt 212 Welpen.

Von diesen 212 Welpen stirbt die Hälfte. Es entstehen also 53 Paare, die wiederum je ca. 6 Welpen zu Welt bringen…

FDP und AFD haben diesen Zusammenhang beide erkannt und in den Drucksachen 19/594 und 19/584 konsequenzen gefordert.

Die FDP fordert:

  1. einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem der Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen wird;
  2. sich auf europäischer Ebene für die Aufnahme des Wolfes in Anhang V der FFHRichtlinie einzusetzen, damit der Wolf in die Verordnung über die Jagdzeiten entsprechend aufgenommen werden kann;
  3. einheitliche Standards für ein bundesweites Wolfsmanagement und Wolfsmonitoring zu schaffen;
  4. zusätzliche finanzielle Mittel für die Schadensprävention und Wolfsgeschädigte bereitzustellen.

Die AFD fordert:

  1. Ein Projekt zur Neufestlegung des Status der in Deutschland lebenden Wölfe und Wolfsmischlinge zu initiieren. Es soll untersucht werden, ob die Tiere der Unterart Canis Lupus Lupus angehören oder anderen Unterarten bzw. Mischlingen, die keinen Schutzstatus haben;
  2. den Erhaltungszustand der Tierart Wolf darzulegen und eine Aktualisierung der Habitatanalyse für Deutschland vorzunehmen, wie es die Umweltministerkonferenz im November 2017 forderte;
  3. bis zur Feststellung einer eindeutigen Zuordnung zu der Unterart (bzw. Rasse)sollen Maßnahmen zum Schutz von Weidetieren und Menschen ergriffen werden
    • Man denkt an konsequentere Umsetzung bestehender Gesetze, Schaffung zusätzlicher gesetzlicher Grundlagen im Naturschutz und im Jagdrecht und man möchte eine Obergrenze der Population festlegen, wie vom LCIE (Large Carnivore Initiative Europe) gefordert.
  4. zusätzlich sollen Ziele definiert werden, die die Rechtssicherheit im Umgang mit Wolfspopulationen regeln.

Beide Anträge wurden in der gestrigen Sitzung des Bundestages abgelehnt (Siehe Drucksache 19/3034).

Obwohl sich die Forderungen der beiden Anträge ähneln lehnt die AFD den Antrag der FDP und umgekehrt auch die FDP den Antrag der AFD ab. Die anderen Parteien sind sich bei der Ablehnung beider Anträge einig.

Der Wolf kommt also vorerst weiterhin nicht ins Jagdrecht.

Wildschweine von Feldern vergrämen

Versagt die Jägerschaft? Nimmt die Anzahl der Wildschweine überhand? Ist der Wildschaden nicht mehr zu stoppen?

Oder geht es, wie so oft, nur ums Geld und das möglicherweise zum Nachteil für uns alle?

Diese Fragen kamen mir in den Sinn, als ich den Artikel Wildschweine vertreiben: So geht’s mit der Feldspritze in der Agrarheute vom 19. Februar gelesen habe.

Die Firma Penergetic mit Sitz im schweizerischen Romanshorn hat ein Vergrämungsmittel mit dem Namen “Penergetic b Boden WV” herausgebracht. Die Firma Penergetic vertreibt diverse Produkte für die Landwirtschaft, die alle auf Biostimulation beruhen. Das neue Produkt, das noch nicht auf der offiziellen Website beworben wird, ist ein Bodenhilfsstoff. Es besteht vor allem aus Bentonit und Sikron. Bentonit ist eine Mischung aus Tonmineralien die viel Wasser aufnehmen kann. Sikron ist ein Quarzmehl. Quarzmehle werden z. B. in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft eingesetzt. Penergetic b Boden WV ist, wie Agrarheute es beschreibt, mit dem elektromagnetischen Signal “Mensch” programmiert. Am Feldrand ausgebracht, soll das Produkt so Wildschweine vertreiben. Zur Ausbringung wird das Pulver gelöst und mit einer Feldspritze versprüht. Mit einem Einsatz von € 20,– kann man einen ca. 600m langen Feldrand schützen.

Ich möchte keine Vermutungen anstellen warum die Wildscheinpopulation trotz immer weiter steigenden Streckenzahlen steigt. Vergrämen ist für Jäger nichts neues. Nun wissen wir aber auch, dass Vergrämen nur sehr beschränkte Zeit wirkt und sich vor allem die Schweine sehr schnell an neue Gerüche gewöhnen. Ist eine (Geruchs-) Barriere erst überwunden spricht sich das bei den Rotten herum. So ist es auch nicht verwunderlich, dass es keinen ganzjährigen Schutz für das Maisfeld im Test gab.

Allerdings sehe ich noch ein ganz anderes Risiko. Wenn das neue Produkt auf größeren Flächen eingesetzt wird dann konditionieren wir die Wildschweine darauf, dass der Geruch “Mensch” keine große Gefahr darstellt. In dem Moment ist nicht nur die Wirksamkeit des Mittels aufgehoben sondern auch die Scheu der Wildschweine sich Menschen zu nähern. Populationen, die an Rändern von Gemeinden und Städten leben würden dann mit noch weniger Scheu in die Gärten kommen um nach Nahrung zu suchen.

Punkt zwei auf der Contra-List ist: Wenn ein Landwirt großflächig vergrämt gehen die Schweine zum Nachbarn. Also muss auch der vergrämen (oder Wildschadenforderungen an die Jägerschaft stellen). Das ist natürlich im Sinn des Herstellers – aber es hilft nicht beim Erhalt eines gesunden Ökosystems. Neben den Schweinen werden mit Sicherheit auch andere, nützliche Tiere aus den Feldern fern gehalten. Das könnte zu noch mehr Einsatz von Chemie und Bodenhilfsstoffen führen.

Was im ersten Moment gut klingt muss also hinterfragt werden!

Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD)

Der DJV hat den Jahresbericht 2017 des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands veröffentlicht.

Der Bericht steht hier zum download.

Im Fokus stehen neben dem Niederwild auch invasive Arten wie Waschbär und Marderhund sowie verschiedene Wildgänse. Derzeit werden 17 Tierarten von den deutschen Jägern für diesen Bericht erfasst und überwacht.

An dieser Stelle danken wir allen Revierinhabern und Jägern, die sich an der Erhebung der Daten beteiligen und den Bericht damit ermöglichen.

Referentenentwurf zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Gestern am frühen Abend haben ich den Referentenentwurf zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften bekommen, konnte ihn vor dem Vollmondansitz aber nur kurz überfliegen ohne parallel das Waffengesetz zur Hand zu haben.

Hier also nur stichwortartig mein erster Eindruck:

  • Systemhülse und Kammer bei Langwaffen werden wesentliche Waffenteile. Bei AR15 artigen halbautomatischen Waffen auch das Gehäuseober- und Unterteil (upper and lower receiver).
  • Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss bei Langwaffen und mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen werden verboten. Es soll aber einen Stichtag für den Besitz vorher erworbener Magazine geben (mit Anmeldung).
  • Schalldämpfer für Jäger ohne Bedürfnisnachweis erwerbbar.
  • Die Bedürfnisprüfung nach §4 kann jetzt nicht mehr nur alle 3 Jahre gemacht werden sondern soll jetzt regelmäßig gemacht werden.

Zu dem Status des Dokuments kann ich nichts sagen. Ich weiß nicht, ob es ein früher Entwurf ist oder ob er so in die Abstimmung gehen soll.

— Nachtrag am 23.01.2019:

Ich habe mir das Dokument jetzt noch einmal etwas näher angeschaut. Wenn sich Menschen mit einer Materie auseinandersetzen von der Sie keine Ahnung haben dann findet man seltsame Dinge. Ein schönes Beispiel ist der Begriff “Magazingehäuse”. Es ist bezüglich der Kapazität als entscheidendes Teil definiert. Das bedeutet, dass die übliche Begrenzung der Kapazität von Magazinen auch verboten ist.

Punkt 1 (oben) ist die Erweiterung der Liste der wesentlichen Waffenteile. Auch der Verschlussträger soll künftig als wesentliches Waffenteil gelten. Es kommt aber noch besser. All diese Teile sollen nachträglich gekennzeichnet werden müssen. Auch bei bestehenden Waffen müssen diese Teile also nachträglich mit der Waffennummer gekennzeichnet werden. Ich frage mich, wie das technisch möglich sein soll und wer das bezahlen wird?

Ganz interessant ist auch die geplante Änderung des §25 Abs.1 Nr. 1. Im Entwurf heißt es da: “…Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung…” – Hier muss man sich mal den möglichen Umfang auf der Zunge zergehen lassen. Es wird hier die Ermächtigung definiert zusätzliche Kennzeichnungspflichten per Verordnung zu definieren. Wenn z.B. Geschosse und Hülsen kennzeichnungspflichtig werden dann möchte ich gar nicht daran denken wie das die Munitionspreise explorieren lässt.

33. Internationales Militärschießen Hesborn Hochsauerland 24. Mai ‐ 26. Mai 2019

Das Landeskommando NRW der Streitkräftebasis der Bundeswehr veranstaltet zum 33. Mal das Internationale Militärschießen in Hesborn im Hochsauerland. Das Spektakel findet vom 24. Mai bis 26. Mai 2019 statt.

Neben aktiven Soldaten sowie Reservisten der Bundeswehr und ausländischen Armeen nehmen Behördenteams (Polizei, Justiz, Zoll etc.) und zivile Teams teil.

Es wird das Gewehr G36, die Pistole P8 und das MG3 geschossen. Das Maschinengewehrschießen ist im vergangenen Jahr leider ausgefallen. Wie es in 2019 sein wird kann ich noch nicht sagen. Mannschaften bestehen jeweils aus 4 Personen (Mindestalter 18 Jahre).

Folgendes Programm ist geplant:

Am Freitag ist Anreisetag und Registrierung. Die Bundeswehr stellt neben den Wettkampfwaffen auch andere Waffen aus mit denen man sich vertraut machen kann. Anschließend ist ein feierlicher Umzug mit Kranzniederlegung und am Abend ein Gemeinschaftsabend geplant.

Für Teilnehmende an der Veranstaltung stehen unentgeltliche Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung.

Am Samstag ist der eigentliche Wettkampf. Bundeswehr und THW werden parallel eine Ausstellung präsentieren.

Am Sonntag findet dann, nach einem gemeinsamen Frühstück, die Siegerehrung statt.

Ich würde mich freuen, wenn wir mindestens eine Mannschaft aufstellen können.

Wer Interesse hat meldet sich bitte beim Schießobmann der bei mir.

FDP-Antrag zu EU-Feuerwaffenrichtlinie abgelehnt

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen hat der Innenausschuss gestern einen Antrag der FDP-Fraktion zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie vom 26.09.2018 abgelehnt (wir berichteten).

In dem Antrag, für die neben der FDP- auch die AfD-Fraktion stimmte, wird die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah einen Entwurf zum Umsetzungsgesetz zu der EU-Feuerwaffenrichtlinie vorzulegen. Dabei solle die Regierung “die Umsetzungsspielräume zugunsten von Sportschützen” nutzen und keine zusätzlichen Belastungen für Besitzer legaler Waffen und Waffensammler schaffen.

Die Fraktionen begründeten ihre Ablehnung wie folgt:

  • CDU/CSU: Es liegt mittlerweile ein Referentenentwurf für das Umsetzungsgesetz vor.
  • SPD: Die Richtlinie muss umgesetzt werden. Ein Referentenentwurf wurde vorgelegt.
  • AfD: Es ist begrüßenswert, dass mit dem Antrag Einschränkungen für legale Waffenbesitzer begrenzt werden sollten.
  • FDP: Der Antrag ist mit der Vorlage eines Referentenentwurfs keineswegs erledigt.
  • Die Linke: Ist gegen eine weitere Legalisierung von halbautomatischen Waffen für den Schießsport.
  • Bündnis 90/Die Grünen: Die Richtlinie, die der “kleinste gemeinsame Nenner” gewesen sei, darf nicht weiter aufgeweicht werden.

Interessant ist doch, dass sich der Innenausschuss gerade gestern mit diesem Antrag beschäftigt hat, wo doch gleichzeitig der Referentenentwurf vorgelegt wurde.

Zeigen die Argumente einmal mehr, dass unsere Regierung Angst vor legalen Waffenbesitzern hat? Dafür gibt es doch gar keinen Grund, schließlich stimmen wir nicht nur regelmäßig einer Zuverlässigkeitsprüfung zu sondern bezahlen diese auch noch. Der Staat kann sich unserer Loyalität gegenüber dem Grundgesetz und anderen Gesetzen also sicher sein. Logische Konsequenz müsste es sein uns legale Waffenbesitzer als Bürger 1. Klasse zu behandeln und nicht wie potentielle Verbrecher.

Wo die Schweizer sich wehren können wir nur zuschauen.

Die Terroranschläge von Paris mit 130 Toten und rund 700 Verletzten haben den Grundstein für die Verschärfung des Waffenrechts in der EU und im übrigen Schengen-Bereich gelegt. Der Terroranschlag war am 13. November 2015. Schon am 14. Juni 2016 wurde von Politikern auf EU Ebene verkündet, dass man einen Durchbruch in der Waffengesetzgebung erreicht hat. In gerade einmal 200 Tagen hat es die EU geschafft ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Von der Initiative zum Gesetzt über die erste und zweite Lesung, das Verfahren im Vermittlungsausschuss und schließlich die dritte Lesung plant die EU für gewöhnlich ein gutes Jahr ein.

Die Schweiz ist zwar kein EU Mitgliedsstaat aber als Mitglied des Schengen-Raumes ist sie verpflichtet dieses Gesetz bis Ende Mai 2019 umzusetzen.

Gegen dieses Gesetzt wird jetzt eine Volksabstimmung angestrebt. Luca Filippini (50), Präsident des Schweizer Schützenverbandes und Werner Salzmann (56), SVP-Nationalrat sind Initiatoren dieses Referendums. Auch wenn die erforderlichen 50.000 Unterschriften schon zusammen sind betont Herr Filippini, “Wir werden bis zuletzt um jede Unterschrift kämpfen”. Im Kernpunkt betonen die Initiatoren, dass ein Verbot und weitere Einschränkungen des Waffenrechts nichts nichts gegen den Terror nutzt. Das Referendumskomitee, das 14 Verbände vertritt, sieht mit der vom Parlament verabschiedeten Vorlage die Freiheit und die Souveränität der Schweiz und aller ihrer legalen Waffenbesitzer bedroht.

Die Entrüstung unter den Schützen, Waffenbesitzern und Sammlern über das Gesetz ist sehr groß. In einer nicht repräsentativen Umfrage lehnen mehr als 80% der befragten das Gesetzt ab und sehen es als “Bedrohung der Souveränität der Schweiz”. Nur 14% der Befragten glauben, dass das Gesetz zu mehr Sicherheit führt. Mit rund 3 Millionen legalen Waffen ist statistisch gesehen jeder dritte Schweizer ein Waffenbesitzer.

Die Abstimmung wird im Mai stattfinden. Sollten sich die Schweizer gegen die Umsetzung des Gesetzes aussprechen könnte die EU mit dem Ausschluss aus dem Schengen-Raum drohen. Werner Salzmann betont: “Wie viele legal erworbene Waffen wurden bei islamistischen Terroranschlägen, mit denen die EU die Richtlinien begründet, benutzt? Keine einzige”. Er sagt aber auch: “Ich will nicht austreten”. Brüssel werde die Schweiz nicht ausschließen, “das würde die Terrorbekämpfung behindern”.

Wir EU Bürger haben solche Möglichkeiten leider nicht und müssen auf unsere Regierung vertrauen.

Einschießen: GEE oder 100m Fleck?

Es wird ja immer wieder darüber diskutiert, ob man seine Jagdwaffe auf 100m oder auf die GEE einschießen sollte. Schon hier beginnen die ersten Unklarheiten und Diskrepanzen. Die GEE ist die “günstigste Einschießentfernung”. Das ist eine, aus meiner Sicht, unglückliche Übersetzung der “Point-blank-range”. Dieser Englische Begriff kommt vermutlich vom dem französischen pointé à blanc, “zeige auf weiß” (das Auge der Zielscheibe) und wurde in den 1570ern erstmals erwähnt. Die Point-Blank-range gibt einen Bereich an in dem ein Schütze erwarten kann sein Ziel einer bestimmten Größe zu treffen ohne das Absehen an seiner Waffe zu verstellen.

Tatsächlich müssen wir an einen Bereich denken in dem wir treffen wollen wenn wir den Ausdruck GEE benutzen und das ist es auch worum es geht. Bei der Jagd möchten wir den Bereich des Tierkörpers treffen, bei dem der schnelle Tod eintritt und Qualen vermieden werden. Bei den verschiedenen Tierarten sind diese Flächen nun sehr unterschiedlich. Bei einem dicken Hirsch ist dieser letale Bereich sehr viel größer als bei einem Reh. Bei der Festlegung der GEE ist man von einem Jungfuchs ausgegangen. Die tödliche Fläche der Kammer ist hier etwa 8cm groß. Also ein Kreis mit einem Radius von 4cm (von der Mitte 4cm nach oben, 4cm nach unten und auch nach rechts und links). Innerhalb dieses 8cm großen Kreises soll das Geschoss einschlagen. Egal auf welche (jagdliche) Entfernung man schießt.

Deshalb definiert RWS die GEE so: “Als GEE wird der Punkt bezeichnet, an dem die Geschossflugbahn zum zweiten Mal die Visierlinie schneidet. Dabei darf sich das Geschoss nicht weiter als 4 cm von der Visierlinie entfernen.”

Hier in Bild 1 sehen wir unser 8cm großes Ziel und die Waffe. Visierlinie und Seelenachse des Laufes sind (zunächst) in einer Linie. Die Waffe ist also auf 0m “eingeschossen”. Die blaue Kurve ist die Bahn in der das Geschoss fliegt.
Drop-0-0
So würde das Geschoss also das Ziel (orange) verfehlen.

Jetzt schießen wir die Waffe einmal auf 100m ein und schauen wie die Bahn dann verläuft. Ich habe ein paar Hilfslinien zum Ziel hinzugefügt und die grüne Linie, die die Visierlinie zeigt. Das Absehen im Zielfernrohr hat eine Höhe von 4,7cm über der Seelenachse des Laufes.
Drop-0-100
Jetzt könnten wir unser Ziel im Bereich zwischen 25m und 125m gut treffen (Trefferbereich 100m lang). Die genaue Mitte treffen wir bei 100m. Bei allen anderen Entfernungen liegt der Treffer etwas tiefer (max. 4cm).

Ändern wir die Einstellung des Zielfernrohres noch einmal und schießen die Waffe auf GEE ein:
Drop-0-GEE
Jetzt hat sich der Trefferbereich noch einmal verschoben. Bei ca. 55m und bei ca. 135m treffen wir genau die Mitte des Zieles. Bei 100m sind wir 4cm hoch und bei ca. 30m und 158m (GEE) treffen wir 4cm tief (Trefferbereich 188m lang).

Die Winkel der Waffe im Diagramm sind natürlich enorm überzogen, die Werte selbst passen zu einer typischen .308 Winchester oder .30-06 Jagdmunition mit 168 grain Geschoss und einer V0 von 780m/s.

Fazit: Das einschießen der Waffe auf GEE vergrößert den Bereich in dem man ein Stück sicher treffen kann (in unserem Beispiel um 88%). Das Einschießen auf 100m bringt nur dann einen Vorteil, wenn man ein kleines Ziel in weniger als 30m Entfernung beschießen möchte.

Auf dem Schießstand, wenn man eine Scheibe auf 100m treffen soll muss der Treffer also 4cm über dem anvisierten Punkt liegen. Die GEE selbst hängt vom Kaliber, dem Geschoss und der Geschwindigkeit des Geschosses ab und wir im allgemeinen auf der Packung angegeben.

Achtung Kontrolle: Wenn Beamte die Gesetze nicht kennen

Im gemeinsamen Presseportal von Polizei und Zoll wird über diesen Vorgang informiert: Hauptzollamt Osnabrück: Verbotenes im Weihnachtspaket; Osnabrücker Zoll beschlagnahmt 1.500 Geschosse

Vergangene Woche haben Zollbeamte in einer abendlichen Kontrolle eine 26 jährige Frau kontrolliert die aus Holland kommend nach Schweden unterwegs war. Vor dem Beifahrersitz fanden die Beamten ein sehr schweres Weihnachtspaket und öffneten es. Das Paket enthielt 15 keine Boxen mit je 100 Geschossen im Kaliber 6mm.

< Zitat >: “Da die Geschosse dem Waffengesetz unterliegen, dürfen diese nur mit Waffenbesitzkarte und entsprechenden Begleitdokumenten mitgeführt werden, beides konnte die Frau nicht vorlegen”, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

Die Geschosse wurden sichergestellt. Gegen die Reisende wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Nach Ihrer Vernehmung konnte sie die Reise fortsetzen. Die weiteren Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Essen übernommen. < Zitat ende >

Her ist genau das passiert, was ich in persönlichen Gesprächen immer wieder zu vermitteln versuche: Es reicht nicht, wenn man selbst die Gesetzte gut kennt. Im Fall einer Kontrolle muss man auch noch das Glück haben an einen Beamten zu geraten, der die Gesetze auch kennt oder bereit ist, sich ggf. noch vor Ort schlau zu machen.

In diesem Fall hat die Frau nichts falsch gemacht. Sie hatte nur Geschosse bei sich, keine Munition. Nur ein Stück Metall das aus Sicht des Waffengesetzes mit einem Löffel oder einer Brille gleichwertig ist. Weder in Deutschland noch in den Niederlanden sind Geschosse als erlaubnispflichtige Teile gemäß Waffengesetz eingestuft. Bei uns regelt das §1 des Waffengesetzes bzw. Anlage 1 zum WaffG. In der Anlage ist genau definiert was eine Waffe ist, was Munition ist und welche Teile erlaubnispflichtig sind. Hätten die Beamten dieses Gesetz gekannt dann hätten Sie der Frau einen schönen Abend und eine gute Reise gewünscht und alles wäre gut gewesen. So durfte die Frau in einem Streifenwagen mitfahren, eine Zelle von innen sehen und einem Verhör als beschuldigte beiwohnen. Außerdem wurde ein Verfahren gegen sie eröffnet.

Wir Jäger sollten daraus lernen: Nur weil wir die Gesetze kennen und befolgen bedeutet das noch lange nicht, dass wir nicht extrem vorsichtig sein müssen!

Hier ein fiktives Beispiel: Ich bin Jäger und möchte zur Jagd. Ich schultere also meine Jagdwaffe und habe die Munition in der Tasche. Weil es ja nicht weit ist und ich mit dem Fahrzeug auch keine Unruhe im Revier machen möchte setze ich mich auf mein Fahrrad und fahre los. An der Ecke steht die Polizei und macht eine Geschwindigkeitskontrolle. Der Beamte sieht mich mit Waffe auf ihn zukommen und hält mich an. Da er das Gesetzt nicht richtig kennt und nicht weiß, dass ich korrekt handele ruft er ein zweites Einsatzmittel hinzu. Ich werde aufs Revier gebracht, die Waffe wird sicher gestellt und ein Verfahren wird eröffnet. Auch wenn ich absolut unschuldig bin und korrekt gehandelt habe zeiht sich so ein Verfahren eine ganze Zeit hin, bis es von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. In unserem Fiktiven Fall muss ich in dieser Zeit nun meinen Jagdschein verlängern. Das muss aber abgelehnt werden, da meine Zuverlässigkeit in Frage steht. Schließlich wird ja gegen mich ermittelt und eine Ermittlung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ist auf jeden Fall ein Ausschlusskriterium zur Verlängerung meiner Papiere. Die Waffe bekomme ich auch erst nach Abschluss des Verfahrens wieder.

Die Beamten vor Ort, bei einer Kontrolle, muss man aber auch verstehen. Plötzlich steht ein Bürger vor ihnen, der mit Waffen oder Munitionsteilen Umgang hat. Das ist eine bedrohliche Situation!

Wir Jäger sollten also im Umgang mit unseren Waffen lieber etwas mehr Vorsicht walten lassen und einem kontrollierenden Beamten rechtzeitig darüber informieren, dass er bei einer weiterführenden Kontrolle eine legale Waffe finden wird und nicht erschrecken soll.