Borkenkäfer: Erkennen, Melden und Bekämpfen

Die Bekämpfung von Borkenkäfern stellt derzeit eine besondere Herausforderung für die deutsche Forstwirtschaft dar. Auch in 2019 werden wieder erhebliche Schäden durch den Borkenkäfer erwartet.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat in Zusammenarbeit mit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt die App „WaldKat mobile“ entwickelt. Mit der App können Schäden im niedersächsischen Privatwald aufgenommen und gemeldet werden. Die von der App gewonnenen Daten werden zunächst an die WaldKat web Plattform der Landwirtschaftskammer Niedersachsen geschickt. Auf diese Plattform haben nur die forstlichen Kammermitarbeiter Zugriff. Erst nach Bestätigung der Meldungen werden die Daten in das Waldschutz-Meldeportal eingestellt. Die App richtet sich in erster Linie an forstlichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer und deren Mitarbeiter.

Beste Bedingungen für den Käfer

Im vergangenen Jahr hatten die Schädlinge so gute Bedingungen, dass es drei statt der üblichen zwei Fortpflanzungszyklen gab. Der Aufbau strukturierter, vielfältiger und stabiler Mischbestände in der Waldwirtschaft kann die Ausbreitung des Schädlings zwar mindern, die Realität sieht aber meist anders aus. Große Kulturen, ausschließlich mit Nadelhölzern fördern die Ausbreitung des Käfers. Der Aufwand bruttaugliches Material schnell aus dem Wald zu bringen bzw. es so zu behandeln, dass es seine Brutraumeigenschaft verliert, zum Beispiel durch die Entrindung von Baumstämmen, ist zeitaufwändig und somit teuer. In den Wäldern bleibt Sturmholz oft (zu mindestens teilweise) liegen weil es unwirtschaftlich ist es zu verarbeiten. Zusammen mit der warmen und trockenen Witterung sind das beste Bedingungen für Holz- und Rindenbrütende Käferarten.

Derzeitige Bekämpfung in Deutschland

In Deutschland sind derzeit 26 Insektizide in der Forstwirtschaft zugelassen. Sie basieren hauptsächlich auf Cyhalothrinen, Tebufenozid und dem Bacillus thuringensis aizawai. Die meisten Zulassungen laufen dieses oder nächstes Jahr aus (siehe www.bvl.bund.de/psmstatistiken). Insektizide mit Pyrethroidwirkstoffen (Cypermethrin, alpha-Cypermethrin und lambda-Cyhalothrin) sowie Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Pirimicarb sind Breitbandinsektizide. Sie sind Fraßgifte und wirken nicht selektiv. Pyrethroide haben eine sehr hohe Toxizität gegenüber Gewässerorganismen (z. B. Algen, Fische und Fischnährtiere). Breitbandinsektizide mit den Wirkstoffen alpha-Cypermethrin oder Cypermethrin wurden grundsätzlich als bienengefährlich und als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft. Das Bacillus thuringensis aizawai wird als weniger schädlich für den Naturhaushalt eingestuft.

Aus Sicht des Jägers

ist der Einsatz von “nicht Selektiven” Insektiziden grundsätzlich schon umstritten, wenn sie dabei dann noch hoch giftigen sind ist ihr Einsatz nicht sinnvoll und gefährlich. Jedes nicht selektive Insektizid wirkt auch auf nützliche Arten und indirekt auch auf Säugetiere und den Menschen. Auch wenn man beim Spritzen aus der Luft Abstand von Gewässern halten muss kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass Gewässerorganismen geschädigt werden.

Vor ein paar Wochen hatte ich das Vergnügen mit ein paar richtig verrückten DDR-Agrarflieger Veteranen zusammen zu sitzen. Diese Begeisterung für die Flugzeuge, das Fliegen und das Spritzen. Einfach unglaublich! Einer dieser tollkühnen Piloten erzählte beiläufig, dass er auf einer Versuchsfläche ein neues Mittel versprüht hat. Es soll gegen Borkenkäfer helfen und aus Pflanzenextrakten hergestellt sein. Erst im Nachhinein hat sich diese Information in meinen “grauen Zellen” festgesetzt und ich habe angefangen zu recherchieren.

Es gibt etwas Neues

Das Mittel heißt DEON gegen Borkenkäfer. Eigentlich wurde es für den Gartenbau entwickelt. Das Mittel beeinflusst die Wirkung enzymatischer Prozesse auf dem Chitinpanzer von Borkenkäfern. Der Chitinpanzer des Käfers wird auf diese Weise irreversibel geschädigt. DEON regt die natürliche Bildung von Alkaloiden in Blüten und Blättern einer Pflanze an und stärkt damit das Immunsystem gegen Schädlinge, Schimmelpilze und Pilze. Es wirkt also nicht nur direkt gegen die Käfer, sondern gibt den Pflanzen auch Hilfe zur Selbsthilfe. Das Mittel kann nicht nur im Frühjahr eingesetzt werden. Auch der Einsatz im Herbst hat sich bewährt, da es über die Schädigung des Chitinpanzers zu einem erhöhten Wintersterben kommt. Eine weitere Bekämpfung erfolgt dann Anfang Mai des nächsten Jahres. Die adulten Formen nehmen den Wirkstoff mit in die Rammel-Kammern. So wird der Nachwuchs schon vor dem Ausfliegen geschädigt. Versuche in Gewächshäusern haben gezeigt, dass die Sterblichkeitsrate bei bestäubenden Insekten nicht steigt.

Da es sich um einen Pflanzenextrakt handelt, der aus 100% natürlichen und biologischen Bestandteilen besteht, ist DEON nicht kennzeichnungspflichtig nach Gefahrstoff- und CLP-Verordnung und zu 100 % biologisch abbaubar.

Vielleicht kann auch die Feuerwehr helfen?

Bei einer Verdünnung von 1:5000 mit Wasser im direkten Einsatz kann ich mir vorstellen, dass die Feuerwehr mit ihrer Werfer-Technik helfen kann.

Wer Interesse an weiterführenden Informationen hat kann sich gern bei mir melden. Ich versuche gerade einen direkten Kontakt zum Hersteller und zum deutschen Vertrieb aufzubauen.

Der Wolf: Jäger zeigen Politik und Umweltverbänden den Stinkefinger

Im 21. Jahrhundert hat der Wolf in Deutschland schon eine interessante Geschichte durchlebt. Schon 1996 tauchte der erste Wolf auf dem Truppenübungsplatz Oberlausitz in der Muskauer Heide auf. Damals nahm die Öffentlichkeit kaum Notiz und der Entdecker musste sich vorwerfen lassen wohl doch nur einen großen Hund gesehen zu haben. Am 25. Januar 2000 berichtete dann die Berliner Zeitung von Trittsiegeln (wörtlich Pfotenabdrücken) im Schnee. Diese wurden am Uferschilf des Wotzensee in Brandenburg gefunden. Zu dem Zeitpunkt hatte das Wolfspaar in der Oberlausitz schon die ersten Welpen gezeugt. Im allgemeinen gilt das Jahr 2000 offiziell als Jahr der Rückkehr der Wölfe in Deutschland.

Jahrhunderte lang als Bestie verteufelt und vor inzwischen mehr als 130 Jahren in Deutschland ausgerottet. Nun war der Wolf zurück. Das wurde allerorts gefeiert. In Berlin und Brandenburg überschlugen sich die Zeitungen förmlich. Hit Herzchen und süßen Tierfotos wurde der Wolf „begrüßt“ und seine Rückkehr gefeiert. Die Erinnerungen an Märchen mit dem bösen und gefräßigen Wolf waren vergessen.

Ich kann mich noch sehr gut an eine Diskussion am Hubertustag im Jahr 2000 erinnern. Mit einem Förster aus einem Forstamt in Sachsen haben wir zu dritt über den Wolf philosophiert. Ausrottung, Rückkehr, Reproduktionszahlen, die Stellung der Naturschutzverbände bzw. der selbsternannten Wolfsschützer und -experten. Mein Fazit war damals: „Die Lage wird kippen. Wenn die Jäger schlau sind dann halten sie sich zurück und zeigen den „grünen“ bei Zeiten den Stinkefinger“.

Nun, die Lage ist gekippt. Der Wolf ist, genauso wie Eisbär Knut, ein Raubtier und kein Kuscheltier. Noch 2012 hat „Die Welt“ in diesem Artikel beschrieben, dass vom Wolf “nur in seltenen Fällen eine Gefahr für Schafe, Ziegen und andere Nutztiere ausgeht”. Schließlich besteht die Nahrung zu fast 97% aus Wild und nur zu einem Prozent aus Nutztieren. In weitläufigen Naturwäldern ist das sicher auch so. Inzwischen hat der Wolf gelernt, dass Schafe lecker sind und sich, anders als Wildschweine, nicht wehren.

Der Leitwolf GW717m ist wohl jedem, der sich mit Wölfen beschäftigt, ein Begriff. Plötzlich ruft selbst der NABU nach dem „bösen Jäger“. Die Probleme mit dem Wolf sollen mit der Büchse ausgeräumt werden. Dabei sind diese Probleme vermutlich „hausgemacht“. GW717m ist auf einem Truppenübungsplatz aufgewachsen. Er wurde vermutlich von Soldaten und Naturschützern gefüttert und 1000fach fotografiert. Er ist somit an Menschen gewöhnt und kann einschätzen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies (SPD) möchte die rechtlichen Weichen jetzt so stellen, dass der Abschuss von Wölfen einfacher wird. Seiner Aussage nach ist es kaum möglich einen bestimmten Wolf zu identifizieren. Lies sagt: Man muss darüber nachdenken, die Erlaubnis zum Abschuss ohne individuelle Zuordnung zu ermöglichen. “Es geht nicht darum, das ganze Rudel auf einmal zu entnehmen, sondern einzelne Tiere, um danach zu sehen, ob sich die Situation damit verbessert”. Das klingt für mich so als würde er sagen: „Liebe Jägerin, lieber Jäger, du siehst ein Stück Rotwild – schieß es tot und schau dann einmal ob es Tier, Kalb oder Hirsch war“. So ein Nonsens! Aus Mecklenburg-Vorpommern klingt es ähnlich. Dort würde man am liebsten so vorgehen: Steht ein Rudel unter Verdacht vermehrt Nutztiere zu reißen möchte man so lange Wölfe aus diesem Rudel erlegen lassen bis keine Schafe mehr sterben.

Der Leitwolf GW717m ist schlau, die Niedersächsischen Jäger sind es offenbar auch und die Natur hilft ein bisschen. Mal ist es zu nass und dann wieder zu trocken um Fährten richtig lesen zu können. Fakt ist: Seit drei Monaten ist der Abschuss genehmigt und der Wolf lebt noch. Die Wolf-Schützer, die durch Wald und Wiesen laufen um den Wolf vor den Jägern zu vertreiben vergessen bei all ihrem Eifer, dass sie gerade jetzt im Frühjahr mit ihrer Anwesenheit viel Schaden unter den Wildtieren anrichten weil sie die Aufzucht des Nachwuchses stören.

Unter einigen Jägern geht Angst um. Angst um das eigene Leben, um die Familie und das Eigentum. Es werden Hochsitze angesägt und Drohungen ausgesprochen. Die Fronten zwischen den Jägern, die helfen wollen und den Wolf-Schützern sind verhärtet. Viele Jäger wollen GW717m aber gar nicht erlegen. Sie wollen ein Zeichen setzen und aufzeigen, dass die Jagd so viel mehr ist als mit einer Waffe durch den Wald zu rennen.

Unser Minister Olaf Lies (SPD) sagte gegenüber dem NDR: “Wir brauchen eine Grundlage dafür, dass uns die Revierinhaber, die Jagdpächter, die Jäger vor Ort als Partner zur Verfügung stehen”. Sein Ministerium will deshalb prüfen, “inwieweit wir rechtliche Möglichkeiten haben, die Jäger in diese Rolle zu versetzen”. Im Klartext bedeutet das: Die (Landes-) Regierung möchte uns Jäger zum Handeln verpflichten!

Es kommt genau so wie befürchtet. Obwohl Rotkäppchen und die Großmutter noch wohl auf sind muss der Wolf weg. Als ausführendes Organ sollen die Jägerinnen und Jäger verpflichtet werden. Wir sind ehrenamtliche Naturschützer und keine Handlanger falscher Politik! Wir opfern einen wesentlichen Teil unserer Freizeit und viel Geld dafür, dass es den wildlebenden Tieren (egal ob sie jagdbar sind oder nicht) gut geht. Dabei kümmern wir uns auch um Flora und Fauna. Wir sind keine schießwütigen Genossen, die das Blut der armen Kreaturen sehen wollen.

Liebe Politiker und liebe Wolf-Schützer. Ihr habt den Wolf in Deutschland haben wollen. Jetzt wird er euch überdrüssig und ihr ruft uns zur Hilfe? Nein! Seht zu wie ihr damit klar kommt. Solange ihr uns nicht etwas positiver seht oder uns wenigstens zuhört sind nur wenige von uns bereit zur Büchse zu greifen!

Schalldämpfer auf Jagdwaffen – Aktuelle Tabelle

Da es einige Änderungen im Bezug auf die Genehmigung und Nutzung von Schalldämpfern auf Jagdwaffen gegeben hat möchte ich an dieser Stelle noch einmal zusammenfassen.

Zuständig für die Genehmigung ist die Waffenbehörde des jeweiligen Wohnsitzes. Die Praxis hat gezeigt, dass bei einem Umzug in ein Bundesland mit einem sachlichen Verbot von Schalldämpfern in der Regel eine bereits (in einem anderen Bundesland) erteilte Genehmigung nicht widerrufen wird.

Diese Tabelle findet Ihr auch im Download. Ich versuche sie bei Änderungen jeweils zeitnah aktuell zu halten.

Stand: Ende Februar 2019

In den einzelnen Bundesländern ist:

Bundesland Erwerb Jagdliche Nutzung
Baden-Württemberg Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Bayern Sachliches Verbot.

Es gibt eine Ausnahmeregelung

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden. Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Berlin Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Brandenburg Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Bremen Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Hamburg Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Hessen Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Mecklenburg-Vorpommern Erlaubnis zum SD-Erwerb wird derzeit nicht erteilt. Dämpfung von mehr als 20dB muss nachgewiesen werden. Voreintrag erforderlich. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Niedersachsen Sachliches Verbot. Es gibt eine Ausnahmeregelung in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
NRW Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Rheinland-Pfalz Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Saarland Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Sachsen Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Sachsen-Anhalt Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Schleswig-Holstein Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Nur für Waffen mit schalenwildtauglichem Kaliber.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Thüringen Sachliches Verbot. Nutzung verboten.

Der Wolf: Die Geister, die ich rief…

Der Wolf gehört in unsere Kulturlandschaft: Ja!
Der Wolf konnte in Deutschland wider angesiedelt werden: Prima!
Aus “der Wolf” wird ganz schnell “die Wölfe”: Oops… Plural? Viele?

Genau wie Hunde werfen Wölfe zwei Mal pro Jahr. Ein Wurf besteht aus ein bis elf, in der Regel vier bis sechs Welpen. Die Mortalität ist allerdings hoch (ca. 50%), vor allem in den ersten zwei Lebensjahren. Die wichtigsten natürlichen Sterblichkeitsfaktoren sind Verletzungen durch Kämpfe mit rudelfremden Wölfen, Verkehrsunfälle und Verhungern (auf die internationale Wolfspolulation bezogen).

Ein Rudel besteht aus den Elterntieren, den Nachkommen des Vorjahres und den Welpen des aktuellen Jahres. Also aus etwa 11 Tieren. Laut DBBW, der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf, gab es im Monitoringzeitraum 2018/2019 Deutschlandweit 58 Rudel, 2 Paare und 4 terretoriale Einzeltiere. In 58 der 64 Territorien wurde Reproduktion bestätigt, mit insgesamt 212 Welpen.

Von diesen 212 Welpen stirbt die Hälfte. Es entstehen also 53 Paare, die wiederum je ca. 6 Welpen zu Welt bringen…

FDP und AFD haben diesen Zusammenhang beide erkannt und in den Drucksachen 19/594 und 19/584 konsequenzen gefordert.

Die FDP fordert:

  1. einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem der Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen wird;
  2. sich auf europäischer Ebene für die Aufnahme des Wolfes in Anhang V der FFHRichtlinie einzusetzen, damit der Wolf in die Verordnung über die Jagdzeiten entsprechend aufgenommen werden kann;
  3. einheitliche Standards für ein bundesweites Wolfsmanagement und Wolfsmonitoring zu schaffen;
  4. zusätzliche finanzielle Mittel für die Schadensprävention und Wolfsgeschädigte bereitzustellen.

Die AFD fordert:

  1. Ein Projekt zur Neufestlegung des Status der in Deutschland lebenden Wölfe und Wolfsmischlinge zu initiieren. Es soll untersucht werden, ob die Tiere der Unterart Canis Lupus Lupus angehören oder anderen Unterarten bzw. Mischlingen, die keinen Schutzstatus haben;
  2. den Erhaltungszustand der Tierart Wolf darzulegen und eine Aktualisierung der Habitatanalyse für Deutschland vorzunehmen, wie es die Umweltministerkonferenz im November 2017 forderte;
  3. bis zur Feststellung einer eindeutigen Zuordnung zu der Unterart (bzw. Rasse)sollen Maßnahmen zum Schutz von Weidetieren und Menschen ergriffen werden
    • Man denkt an konsequentere Umsetzung bestehender Gesetze, Schaffung zusätzlicher gesetzlicher Grundlagen im Naturschutz und im Jagdrecht und man möchte eine Obergrenze der Population festlegen, wie vom LCIE (Large Carnivore Initiative Europe) gefordert.
  4. zusätzlich sollen Ziele definiert werden, die die Rechtssicherheit im Umgang mit Wolfspopulationen regeln.

Beide Anträge wurden in der gestrigen Sitzung des Bundestages abgelehnt (Siehe Drucksache 19/3034).

Obwohl sich die Forderungen der beiden Anträge ähneln lehnt die AFD den Antrag der FDP und umgekehrt auch die FDP den Antrag der AFD ab. Die anderen Parteien sind sich bei der Ablehnung beider Anträge einig.

Der Wolf kommt also vorerst weiterhin nicht ins Jagdrecht.

Pächter verstorben: Was passiert mit dem Pachtvertrag und den anderen Jägern im Revier?

Den Umgang mit dem Pachtvertrag nach dem Tod einer Pächterin oder eines Pächters regelt das jeweilige Landesjagdgesetz. Ich möchte hier kurz die Rechtslage in Niedersachsen und Mecklenburg Vorpommern nennen, da unser Hegering ja direkt an Mecklenburg Vorpommern angrenzt und der eine oder Andere vielleicht auch ein Revier jenseits der Grenze hat:

Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) in der Fassung mit letzter Änderung vom 25.10.2018 ist in §21 – “Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages” folgendes geregelt:

(1) 1- Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(1) 2- Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll.
(1) 3- Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen.
(1) 4- Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben.
(1) 5- Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In Niedersachsen erlischt der Pachtvertrag also zwingend zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Bis dahin können die Erben eine andere Person benennen, die Jagdausübungsberechtigt ist.

Besteht der Jagdpachtvertrag mit mehreren Pächtern so gilt hier §13a BJagdG “Rechtsstellung der Mitpächter” der besagt: Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen…

Der Pachtvertrag geht also zum 1. April des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist zu 100% auf die Mitpächter über. Im Pachtvertrag können Abweichende Regelungen, wie z.B. eine Erbfolge vereinbart werden.


In Mecklenburg Vorpommern sieht es ähnlich aus. § 14 LJagdG regelt den “Tod des Jagdpächters”.

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Anders als in Niedersachsen endet der Pachtvertrag für die Erben in MV nicht automatisch zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Wenn die Erben einen Nachfolger benennen können, der in den Pachtvertrag eintritt dann läuft der Vertrag weiter. Nur wenn die Erben niemanden benennen endet der Pachtvertrag.

In beiden Bundesländern kann man Vertraglich festhalten, was im Fall des Ablebens eines Pächters passieren soll. Wurde von der Pächterin oder dem Pächter ein Jagdaufseher eingesetzt so kann dieser die Aufgaben des Pächters bis zur Benennung eines Nachfolgers erfüllen.

Jäger verstorben: Schwerer B Waffenschrank jetzt nur noch Schrott?

Zum Nachlass eines Jägers gehören seine Waffen und ein Waffenschrank. In den meisten Fällen dürfte das ein Waffenschrank nach VDMA 24992 A oder B bzw. ein A-Schrank mit B-Innenfach sein. Der berechtigte Erbe, der die Waffen übernimmt, darf einen solchen Schrank nicht weiter zur Aufbewahrung seiner Waffen (also auch nicht der Waffen aus dem Nachlass) verwenden. Der Grund dafür ist die Waffenrechtsreform, die am 6. Juli 2017 offiziell in Kraft getreten ist. Mit dieser Gesetzesänderung werden nur noch Waffenschränke mit mindestens Grad 0/N nach DIN EN 1143-1 neu zugelassen. Der Erwerb der Waffen aus dem Nachlass ist ein üblicher Erwerb und der Schrank würde als Neuzulassung zählen.

Ein schwerer B-Schrank kann nun aber von der Qualität deutlich besser sein als ein Grad 0 Schrank. Das interessiert die Waffenbehörde aber nicht. Sie muss die Lagerung in dem geerbten Schrank ablehnen.

Mit einem Trick, der allerdings noch zu Lebzeiten angewendet werden muss, kann man den schönen B-Schrank aber dennoch nach dem Ableben vererben und zur weiteren Nutzung zur Verfügung stellen:

Abschnitt 5 §13 AWaffV regelt die Aufbewahrung von Waffen oder Munition. In Absatz 8 heißt es: “Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.”

Nähere Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen Aufbewahrung i.S. des §36 WaffG i.V.m. &13 AWaffV findet man dann in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Dort heißt es in Nr. 36.2.14 zu §36 WaffG: “Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).”

Genau hier setzt der Trick an. Wenn man einem nahen Angehörigen einen Schlüssel für den Waffenschrank gibt und die gemeinsame Aufbewahrung entweder schriftlich fixiert oder, noch besser, der Waffenbehörde mitteilt. Dann darf der Schrank von eben diesem Angehörigen nach dem Ableben des Eigentümers weiter genutzt werden. Hier besteht ja dann die Altbestandsregelung und es handelt sich nicht um eine Neuzulassung. Interessanter Weise sind “Angehörige” im BGB nicht definiert. Wenn man aber die Definition auf dem Verwaltungsrecht (§ 20 VwVfG) zugrunde legt betrifft das einen relativ weit gefassten Personenkreis.

Jäger verstorben: Was passiert mit den Waffen?

Wenn ein Partner, ein Elternteil oder gar ein Kind stirbt gibt es unter den Angehörigen und Erben zumeist Ratlosigkeit, wie der Nachlass konkret abzuwickeln ist. Das gilt ganz besonders, wenn der verstorbene Waffen besessen hat.

Im Fall, der mich zu diesem Beitrag bewogen hat, ist ein guter Freund gestorben. Er war Jäger und Pächter. Seine Frau ist keine Waffenbesitzerin. Im Familienkreis ist nur der Schwiegersohn Waffenbesitzer. Die Witwe war nun, nur einen Tag nach dem Versterben ihres Mannes, in höchster Sorge was mit den Waffen wird. Sie hatte nie Zugriff auf den Waffenschrank. Ihr Mann hat den Schlüssel immer am Körper getragen und nun ist dieser Schlüssel plötzlich in ihren Händen. Das ist doch Illegal, oder?

Anders als in vielen Fällen zeigt der Gesetzgeber, bezüglich des Waffenrechts, hier geradezu menschliche Züge und räumt großzügige Fristen ein. Als erstes muss man die Begrifflichkeiten “Eigentümer” und “Besitzer” der Waffen voneinander trennen. Eigentümer ist die Person, der eine Sache (ein Gut) rechtlich zuzuordnen ist. Der Besitz ist in den §§ 854 ff. BGB geregelt. Nach § 854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person (unmittelbarer Besitzer) über eine Sache (Waffe). Um Besitzer einer Waffe zu sein muss man zum Besitz berechtigt sein (und eine WBK haben). Der Besitz von Waffen ist für Jäger in §13 WaffG geregelt. Waffen gehen im Erbfall als Teil des Nachlasses auf den (oder die) Erben über. Dabei werden die Erben zugleich Eigentümer und Besitzer der Waffen.

Wenn unter den Erben jemand ist, der eine Erwerbsberechtigung besitzt können die Waffen direkt auf dessen WBK umgetragen werden. Ist das, wie in unserem Fall, nicht so greift §20 WaffG. Hier ist folgendes geregelt:

  1. Der Erbe kann eine Erbschafts-WBK beantragen. Hierfür sieht das Gesetzt eine Frist von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen. Die Frist für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft beträgt in der Regel 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Der Erbe hat also 10 Wochen Zeit die WBK zu beantragen und die Waffen umtragen zu lassen.
  2. Hierfür muss nur die persönliche Eignung gem. §§ 5 und 6 WaffG nachgewiesen werden. Ein Bedürfnis (wie z.B. ein Jagdschein) ist nicht nachzuweisen.
  3. § 20 Abs. 3 WaffG regelt den Umgang mit dem Bedürfnis des Erben. Wenn der Erbe kein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe hat müssen die Schusswaffen durch ein, dem Stand der Technik entsprechendes, Blockiersystem gesichert werden und erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.

Die angemessene Frist ist hier nicht näher definiert. Sie wird von der Waffenbehörde genannt.

Zurück zu unserem Fall: Der Schwiegersohn ist zum Besitz der Waffen berechtigt. Allerdings gehört er nicht zum Kreis der Erben da er kein direkter Angehöriger ist. Diese Tatsache ist der Waffenbehörde egal. Die Waffenbehörde hat ein Interesse daran, dass Schusswaffen nur in den Händen von berechtigten Personen sind und wird die Waffen des Verstorbenen ohne Probleme auf den Schwiegersohn umtragen. Wenn die Witwe dem Schwiegersohn eine Vollmacht gibt kann dieser auch dafür sorgen, dass die Waffen von der WBK des Verstorbenen gestrichen werden. Der Umweg über die Erbschafts-WBK ist in diesem Fall nicht unbedingt erforderlich.

Wildschweine von Feldern vergrämen

Versagt die Jägerschaft? Nimmt die Anzahl der Wildschweine überhand? Ist der Wildschaden nicht mehr zu stoppen?

Oder geht es, wie so oft, nur ums Geld und das möglicherweise zum Nachteil für uns alle?

Diese Fragen kamen mir in den Sinn, als ich den Artikel Wildschweine vertreiben: So geht’s mit der Feldspritze in der Agrarheute vom 19. Februar gelesen habe.

Die Firma Penergetic mit Sitz im schweizerischen Romanshorn hat ein Vergrämungsmittel mit dem Namen “Penergetic b Boden WV” herausgebracht. Die Firma Penergetic vertreibt diverse Produkte für die Landwirtschaft, die alle auf Biostimulation beruhen. Das neue Produkt, das noch nicht auf der offiziellen Website beworben wird, ist ein Bodenhilfsstoff. Es besteht vor allem aus Bentonit und Sikron. Bentonit ist eine Mischung aus Tonmineralien die viel Wasser aufnehmen kann. Sikron ist ein Quarzmehl. Quarzmehle werden z. B. in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft eingesetzt. Penergetic b Boden WV ist, wie Agrarheute es beschreibt, mit dem elektromagnetischen Signal “Mensch” programmiert. Am Feldrand ausgebracht, soll das Produkt so Wildschweine vertreiben. Zur Ausbringung wird das Pulver gelöst und mit einer Feldspritze versprüht. Mit einem Einsatz von € 20,– kann man einen ca. 600m langen Feldrand schützen.

Ich möchte keine Vermutungen anstellen warum die Wildscheinpopulation trotz immer weiter steigenden Streckenzahlen steigt. Vergrämen ist für Jäger nichts neues. Nun wissen wir aber auch, dass Vergrämen nur sehr beschränkte Zeit wirkt und sich vor allem die Schweine sehr schnell an neue Gerüche gewöhnen. Ist eine (Geruchs-) Barriere erst überwunden spricht sich das bei den Rotten herum. So ist es auch nicht verwunderlich, dass es keinen ganzjährigen Schutz für das Maisfeld im Test gab.

Allerdings sehe ich noch ein ganz anderes Risiko. Wenn das neue Produkt auf größeren Flächen eingesetzt wird dann konditionieren wir die Wildschweine darauf, dass der Geruch “Mensch” keine große Gefahr darstellt. In dem Moment ist nicht nur die Wirksamkeit des Mittels aufgehoben sondern auch die Scheu der Wildschweine sich Menschen zu nähern. Populationen, die an Rändern von Gemeinden und Städten leben würden dann mit noch weniger Scheu in die Gärten kommen um nach Nahrung zu suchen.

Punkt zwei auf der Contra-List ist: Wenn ein Landwirt großflächig vergrämt gehen die Schweine zum Nachbarn. Also muss auch der vergrämen (oder Wildschadenforderungen an die Jägerschaft stellen). Das ist natürlich im Sinn des Herstellers – aber es hilft nicht beim Erhalt eines gesunden Ökosystems. Neben den Schweinen werden mit Sicherheit auch andere, nützliche Tiere aus den Feldern fern gehalten. Das könnte zu noch mehr Einsatz von Chemie und Bodenhilfsstoffen führen.

Was im ersten Moment gut klingt muss also hinterfragt werden!

Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD)

Der DJV hat den Jahresbericht 2017 des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands veröffentlicht.

Der Bericht steht hier zum download.

Im Fokus stehen neben dem Niederwild auch invasive Arten wie Waschbär und Marderhund sowie verschiedene Wildgänse. Derzeit werden 17 Tierarten von den deutschen Jägern für diesen Bericht erfasst und überwacht.

An dieser Stelle danken wir allen Revierinhabern und Jägern, die sich an der Erhebung der Daten beteiligen und den Bericht damit ermöglichen.

Neuigkeiten zum Thema Schalldämpfer

Mir wurde freundlicherweise ein Schreiben vom Bundesministerium des Inneren (BMI) an das Präsidium des Deutschen Jagdverbandes zugespielt. Herr Stephan Meyer, MdB und Parlamentarischer Staatssekretär, antwortet im Auftrag des Herrn Seehofer auf ein Schreiben des DJV. Der DJV hatte um Stellungnahme zum Urteil des BVerwG vom 28. November 2018 und um Anpassung des Waffengesetzes gebeten.

Gemäß des Schreibens teilt das BMI die Rechtsauffassung des Gerichtes und kündigt an, dass im Rahmen des Referentenentwurfs zum “dritten Waffenrechtsänderungsgesetz”, der in kürze vorgelegt wird, eine Liberalisierung im Bezug auf Schalldämpfer vorgeschlagen werden soll. “Danach würden Schalldämpfer für jagdlich nicht verbotene Langwaffen künftig vom “Jägerprivileg” nach §13 WaffG erfasst und könnten somit von Jägern ohne gesonderten Bedürfnisnachweis erworben werden.”

Sollte diese Regelung dann auch so verabschiedet werden könnten Schalldämpfer künftig in allen Bundesländern genehmigt werden.

Leider scheint man bei dem Entwurf nicht an die Sportschützen gedacht zu haben. Hier sollte das BMI bzw. der Gesetzgeber unbedingt noch nachbessern. Gerade die Schützenvereine haben zunehmend Probleme mit Beschwerden wegen Lärmbelästigung.