Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz: Übergangsfrist endet am 1. September 2021

Das BMI informiert heute (03.08.2021) in einer Pressemitteilung:

Personen, die bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzen, können diese noch bis zum 1. September 2021 abgeben oder ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Mit dem “Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz” vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über 10 Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss sind nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung wurde jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen. Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürfen sie dann auch weiterhin behalten. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zu 1. September 2021 straffrei z.B. bei der Polizei abgeben werden. Alternativ können Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Diese sind aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft, d.h. sie sind in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese noch bis zum 1. September 2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen.

Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe sind künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit sind bspw. Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (u.a. Sturmgewehren) verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.

Bei Fragen zu den Regelungen können sich die betroffenen Waffenbesitzer an ihre örtliche Waffenbehörde wenden.

Waffenrecht: Gesetz zur besseren Überprüfung von Waffenbesitzern

In der Pressemitteilung vom 13. April 2021 informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die Pläne der nächsten Waffenrechtsverschärfung. Diese weitere Reform des Waffenrechts soll noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden.

Das Bundeskabinett hat den vorgelegten Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ bereits beschlossen.

In frühen Entwürfen des neuen Gesetztes war noch die Rede davon, dass Schießsportverbände und Hegeringe verpflichtet werden sollen auffälliges Verhalten ihrer Mitglieder an die Behörden zu melden und dafür einen Verantwortlichen zu benennen. Dieser Gedanke wurde dann aber schon im Referentenentwurf nicht mehr verfolgt.

Nach dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetzt, dass am 1. September 2020 final in Kraft trat und dessen Übergangsfristen noch nicht abgelaufen sind ist dies nun die zweite Änderung des Waffenrechts innerhalb von nur einem Jahr.

Lesen Sie dazu auch die Meinung von Benedikt Krainz auf blaulichtblog.de

Niedersächsische Jagdzeiten werden angepasst

Das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz informiert, dass die Jagdzeiten werden angepasst werden:

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes wurde angepasst. Das Landwirtschaftsministerium teilte mit, dass durch den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Ostdeutschland nicht nur alle Jagdmethoden sondern auch neue Hilfsmittel zur Reduzierung der Schwarzwildbestände zur Anwendung kommen müssen. Da auch weniger Schalenwilddrückjagden wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stattgefunden haben, wird nun auch die Nachtzieltechnik für eine intensive Schwarzwildbejagung freigegeben.

Die klimaangepasste Wiederbewaldung und der Waldumbau erfordern eine Regulierung der Schalenwildbestände auf ein tragfähiges Niveau. Mit Beginn der Jagdzeit am 1. April können bereits einjähriges Reh-, Rot- und Damwild sowie ältere Rehböcke vor Beginn der Vegetationszeit bejagt werden.

Die Jagdzeiten auf Wasserfederwildarten sind auf Grund ihres guten Erhaltungszustandes angepasst worden.

Die Bestände der Nonnengans sind in den vergangenen Jahren stark angestiegen, so dass die hier brütende Population Jagdzeiten erhalten hat und der ziehende Teil der Population zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen unter streng überwachten Bedingungen außerhalb der Vogelschutzgebiete erlegt werden dürfen.

Eine Übersicht der aktuellen Jagdzeiten in Niedersachsen finden Sie hier: Gesetze und andere Bestimmungen rund um das Thema Jagd und Jäger

Fleisch aus dem 3D Drucker?

Die Wirtschaftswoche berichtete vergangene Woche in einem Artikel, dass Fleisch aus dem 3D Drucker noch im ersten Halbjahr 2021 in deutsche Restaurants kommen wird.

Das israelische Start-up Redefine Meat erzeugt aus rein pflanzlichen Rohstoffen “Fleisch” das mithilfe eines eigens entwickelten 3D Druckers in Form gebracht wird.

Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür weniger oder gar kein Fleisch mehr zu essen. Die einen aus ethischen Gründen, die anderen um das Weltklima zu schützen (verschiedenen Studien attestieren der industriellen Fleischproduktion eine der größten Treiber des Klimawandels zu sein) und weitere aus Angst Krankheiten wie z.B. Darmkrebs mit zu hohem Fleischkonsum zu begünstigen. Die von Redefine Meat entwickelte Fleischalternative wird aus pflanzlichen Rohstoffen gedruckt und soll durch dieses spezielle Herstellungsverfahren die Fett- und Muskelstruktur von echtem Fleisch gut nachbilden. Im Gegensatz zu Konkurrenzprodukten, meist Hackfleisch oder kleine Fleischstücke, kann Redefine Meat laut Unternehmensangaben auch Steaks “drucken”. Bei einem Praxistest in Tel Aviv hielten laut Redefine-Meat-Gründer Ben-Shitrit 90% der Kunden die Fleischalternative für gewöhnliches Fleisch.

Hier in diesem Youtube-Video ist der Druckprozess zu sehen.

Ist das die Zukunft oder ist Wildfleisch vom Jäger aus der Region die bessere Alternative zur industriellen Fleischerzeugung?

Zoonosen und deren Pandemiepotenzial

Zoonosen sind von Bakterien, Parasiten, Pilzen, Prionen oder Viren verursachte Infektionskrankheiten, die zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können. Der Begriff Zoonose kommt aus dem Griechischen. Er leitet sich von den Wörtern zoon (Lebewesen) und nosos (Krankheit) ab. Innerhalb dieses Oberbegriffs ist – je nach der Richtung der Übertragung – zwischen folgenden Unterbegriffen zu differenzieren: Bei Zooanthroponosen werden Erreger überwiegend vom Tier auf den Menschen übertragen, während Anthropozoonosen dadurch gekennzeichnet sind, dass die Übertragung überwiegend vom Menschen auf Tiere stattfindet. Bei Amphixenosen hingegen erfolgt die Übertragung wechselseitig.

Zoonosen können auf unterschiedliche Weise übertragen werden, so etwa durch Schmierinfektionen, Bissverletzungen, sowie über tierische Nahrungsmittel (z. B. Fleisch, Milch, Eier) und Mücken oder Zecken. Letztere fungieren als sogenannte Vektoren als Überträger eines Krankheitserregers von einem Organismus auf einen anderen.

Im Grunde sind fast alle neuen Erkrankungen der letzten Jahre, aber auch viele aktuelle Infektionskrankheiten Zoonosen. Einem 2020 erschienenen Bericht des Weltbiodiversitätsrats (Intergovernmental Platform on Biodiversity and Ecosystem Services – IPBES) zufolge trifft dies auf die Mehrheit (70 Prozent) aller neu auftretenden Krankheiten sowie auf fast alle bekannten Pandemien zu. Auch bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine Zoonose. Forscherinnen und Forscher gehen bislang davon aus, dass die
Übertragung von einem Wildtier (vermutlich einer Fledermausart) – ggf. mit einem weiteren Zwischenwirt in der Infektionskette – erfolgt ist.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat diese Begriffsdefinitionen, einen historischen Überblich und eine Einschätzung des Pandemiepotenzial von Zoonosen in diesem Dokument sehr gut verständlich erläutert.

Hegeringschießen am 15. August

Der Schießstand in Püttelkow ist wieder geöffnet, so dass das Hegeringschießen am 15. August stattfinden kann. Sollte die Waldbrand-Warnstufe noch erhöht werden muss der Stand wieder schließen. Für den Fall informieren wir euch natürlich sofort hier.

Ich hoffe auf eine große Teilnehmerzahl.

Anmeldung wie immer an unseren Schießobmann Torsten Lang-Herfurth.

Illegaler Waffenbesitz ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt!

Wer kennt das nicht: Der Rücken tut weh und es ist keiner da, von dem man massiert wird…

Heute möchte ich eine kleine, fiktive Geschichte erzählen. Ich hoffe, dass sie so nicht passiert ist. Gleichzeitig möchte ich damit jeden ein wenig sensibilisieren, kritisch über Alltagsgegenstände nachzudenken.

Es ist Freitag Abend. Herr W. aus Hamburg hat gerade Weihnachten hinter sich gebracht und sitzt nach getaner Arbeit auf der Couch. Er blättert in Prospekten. Tchibo hat Fitness und Massengeräte im Angebot. Auf Seite 59 findet er den “Klopfmassagestab” – “Federnde Schläge zur Entspannung der Muskulatur…”:

Unser Waidmann, Herr W., ist begeistert. Damit kann er sich selbst massieren und die Geschäfte sind sogar gerade noch offen. Gut gelaunt macht er sich sofort auf den Weg zu Tchibo und kauft den Stab.

Auf dem Rückweg zieht ein stechender Schmerz durch seinen Rücken. Der beste Zeitpunkt das neue Gerät sofort auszuprobieren! Er packt den Massagestab aus, entsorgt die Verpackung verantwortungsbewusst im Mülleimer und schlägt sich auf den Rücken. Nach ein paar kräftigen Schlägen hat er den Dreh raus und freut sich. Weniger Freude löst der Anblick bei den zwei Beamten E. und S. aus, die unseren Herrn W. von der anderen Straßenseite aus beobachtet haben. Als die Beamten Herrn W. ansprechen wundert er sich etwas über die angespannt defensive Haltung der Polizisten, denkt sich aber nicht viel dabei, da die Polizei auf St. Pauli ja viel aushalten muss.

Die freundlichen Beamten fordern Herrn W. auf, seine Waffe nieder zu legen und wundern sich, dass er behauptet, alle Waffen sind sicher im Waffenschrank verschlossen. Es bedarf einiger Erklärung bis Herr W. versteht, dass es um seinen Massagestab geht und er plötzlich beschuldigter einer Straftat ist.

Im Protokoll der Polizei klingt das nachher so: Herr W. wurde im Bereich der Waffenverbotszone „Reeperbahn“ mit einem Schlagstock-ähnlichen Gegenstand angetroffen. Er behauptete trainieren zu müssen und dass wegen der dicken Winterkleidung härtere Schläge erforderlich sind.

Herr W., der immer gesetzestreu ist, macht sich nicht viele Gedanken und hatte den Vorgang auch schon fast vergessen. Bis zu dem Moment, als sein Jagdschein dreieinhalb Monate später nicht verlängert wurde, weil ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetzt gegen ihn anhängig ist…

Der Jagdschein ist erst einmal weg und damit auch die Berechtigung Munition zu besitzen!

Kann ein Massagestab eine Waffe sein?

Definitiv JA, sagt nun auch das Bundeskriminalamt in seinem Feststellungsbescheid zum Tchibo Klopfmassagestab

Das BKA stuft den Tchibo Klopfmassagestab sogar als verbotene Waffe ein!

Als Jäger hätte das Herrn W. bewusst sein müssen. Er hat es ja während der Vorbereitung zur Jagdscheinprüfgung gelernt:

In der allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) zum Waffengesetzt WaffG steht in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2: “Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist.” Der Umgang mit Totschlägern ist verboten (Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste).

Es droht eine Strafe, denn illegaler Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt:

Das Strafmaß ist im Waffengesetz festgelegt. Der betreffende §52 WaffG sagt dazu Folgendes aus:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt…

So schnell kann ein kleiner und harmlos aussehender Gegenstand richtig große Probleme verursachen!

Der Stab wurde (laut Prospekt) einen ganzen Monat lang verkauft. Erstaunlich finde ich, dass es keinem Produktmanager, Angestellten oder der Rechtsabteilung aufgefallen ist was da bei Tchibo verkauft wurde.

Ich würde mich freuen, wenn ein Anwalt aus unseren Reihen hierzu einen Kommentar geben würde!

BKA veröffentlicht “Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen”

Das „Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen“ des BKA wird in den einschlägigen Foren der Jagdzeitschriften und in den sozialen Medien schon seit gut einer Woche diskutiert. Da das Dokument aber weder Aktenzeichen noch Datum oder andere Angaben zum Sachstand enthält war ich zunächst skeptisch und habe das BKA gebeten die Authentizität zu bestätigen. Die Antwort liegt nun vor und ich möchte das Dokument bzw. die Bedeutung für uns Jäger gern kurz erläutern:

Eingangs wird die Anlage 2 zum Waffengesetz zitiert und damit schon einmal von vorn herein klar gemacht, dass Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen weiterhin verbotene Gegenstände sind!

Auf die waffenrechtliche Ausnahme für Jäger wird erst nach der Definition der einzelnen Geräte und deren zugrundeliegender Technik eingegangen.

Der Jäger darf für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen haben. Das sind Geräte, die kein eigenes Absehen haben.

Jagdliche Zwecke sind:
1. die unmittelbare Jagdausübung.
2. das jagdliche Übungsschießen.

Nachzielgeräte, also Geräte mit eingebautem Zielhilfsmittel (z.B. Absehen) die zur Montage auf Schusswaffen bestimmt sind, bleiben weiterhin verboten!

Wie beim Besitz und Erwerb von Munition ist der gültige Jagdschein Voraussetzung für den Umgang mit diesen Geräten. Beim Überlassen eines solchen Gerätes ist der Jagdschein stets zu prüfen.

Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben bestehen. Die Jagdausübung ist nicht in allen Bundesländern erlaubt und auf bestimmte Wildarten beschränkt.

Download Merkblatt

Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung

Die Weideschlachtung ist auch bei uns in der Region ein viel diskutiertes Thema, dass zunehmendes Interesse bei Landwirten und Verbrauchern erfährt. Nun hat der Bundesrat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 beschlossen die tierschutzgerechten Weideschlachtung zu fördern und fordert die Bundesregierung auf das Thema auf die Agenda zu nehmen. Das Engagement wird damit begründet, dass die Weideschlachtung in vertrauter Umgebung stattfindet und der oft lange Lebend-Transport der Tiere in die Schlachtbetriebe entfällt. So ist die Schlachtung besonders tierschonend, was sich auch positiv auf die Fleischqualität auswirkt.

Folgendes wird unterstützt:

  • Die Möglichkeit der Schlachtung im Haltungsbetrieb soll auf die Tierart Schwein erweitert werden. Bislang ist die Weideschlachtung nur für Rinder erlaubt.
  • Die Erlaubnis zur Weideschlachtung soll auch auf saisonal unter extensiven Bedingungen im Freiland gehaltene Rinder und Schweine erweitert werden.
  • Man möchte Fördermöglichkeiten für Investitionen im Rahmen der Weideschlachtung schaffen.
  • Die Weideschlachtung soll auf EU-Ebene anerkannt werden.

Der Beschluss ist in der Drucksache 94/20 des Bundesrates nachzulesen.