Änderungen am Niedersächsischen Jagdgesetz

Gestern hat die Niedersächsische Landesregierung die Änderung des Landesjagdgesetzes Niedersachsen (NJagdG) beschlossen.

Bevor ich jetzt ins Eingemachte gehe und riskiere, dass keiner weiter liest setze ich die Zusammenfassung an den Anfang. Sortiert nach der Häufigkeit der Nachfragen sind folgende Punkte für uns Jäger und Pächter dabei wichtig:

  1. Die Jagd mit Schalldämpfern ist zukünftig in Niedersachsen erlaubt.
    Aber Achtung: Wir reden hier vom Jagdgesetz und nicht vom Waffengesetz. Die Jagd mit Schalldämpfer ist in NDS jetzt erlaubt aber der Eintrag eines Schalldämpfers inkl. Erwerbsgenehmigung ist im Waffenrecht verankert, das bislang noch nicht geändert wurde! Wer also in einem Bundesland wohn in dem Schalldämpfer waffenrechtlich erlaubt sind (z.B. MV) und in NDS jagd darf seinen Schalldämpfer benutzen. Ein niedersächsischer Jäger darf sich auch einen Schalldämpfer (genau wie jede andere Waffe) von einem anderen Jäger ausleihen und dann in NDS Jagen.
  2. Der § 24 – Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten – wird geändert. Dabei werden etliche sachliche Verbote des § 19 BJagdG im Fall der Seuchenbekämpfung und deren Vorbeuge außer Kraft gesetzt. Wenn die Behörde es erlaubt darf z.B.
    1. auch mit Nachtzielgeräten gearbeitet werden.
    2. an Fütterungen zur Notzeit geschossen werden.
    3. Wild aus Luft- und Kraftfahrzeugen erlegt werden.
    4. Wild vergiftet werden bzw. vergiftete oder betäubende Köder ausgelegt werden.

Aber ACHTUNG: Das gilt NUR wenn die Behörde eine zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigung im oben genannten Fall ausstellt!

  1. Im § 26 geht es um die Jagd- und Schonzeiten. Die Jagdbehörde ist nun ermächtigt Schonzeiten (auch die Elterntierregelung) per Verordnung im Einzelfall aufzuheben bzw. auszusetzen. Für Nutria hat man den Elterntierschutz aufgehoben.
  2. Das überjagen von Jagdhunden bei Bewegungsjagden muss künftig geduldet werden wenn die Bewegungsjagd dem Jagdnachbarn mindestens zwei Wochen vorher gemeldet wurde.
  3. Die Jagd in befriedeten Jagdbezirken und jagdbezirksfreie Grundflächen wird für den Fall, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist neu geregelt (siehe unten).
  4. In § 32 gibt es Vereinfachungen die das Füttern betreffen. Kirren ist mit Aufbruch oder Teilen von Schwarzwild künftig verboten. Fütterungseinrichtungen und -behältern sind beim Kirren weiterhin verboten.
  5. Künftig ist Wildschaden nicht mehr ersatzpflichtig wenn das verursachende Wild nicht bejagt werden darf (Jagd ruht oder ist untersagt).
  6. Auch bei der Definition der Ordnungswidrigkeiten hat sich einiges geringfügig  geändert (siehe unten).

Das Gesetz tritt erst am Tag seiner Verkündung in Kraft bzw. Artikel 1 Nummern 5 und 8 am 1. Dezember 2018.

Das NJagdG in seiner aktuell gültigen Form ist immer hier zu finden.


Und nun die Änderungen im Detail:

In der 27. Sitzung des Niedersächsischen Landtages der 18. Wahlperiode, am 24. Oktober 2018, wurde bezüglich der Änderung des NJagdG folgendes beraten:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/1369

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Drucksache 18/1865 Nr. 1

Der Gesetzentwurf wurde in abschließender Beratung behandelt. Er wurde mit Änderungen angenommen.

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Drucksache 18/1865 Nr. 2

Die in der Beschlussempfehlung aufgeführte Eingabe wurde für erledigt erklärt.

Noch sind die neuen Änderungen des NJagdG nicht offiziell veröffentlicht. An dieser Stelle möchte ich die Neuerungen in den einzelnen Paragraphen einmal erläutern. Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

Im § 4 – Jagdhunde – wird der folgende Absatz 4 eingefügt und der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5:

(4) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird.

§ 9 – Befriedete Bezirke und Naturschutzgebiete – wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden nach dem Wort „Bezirke“ ein Komma und die Worte „jagdbezirksfreie Grundflächen“ eingefügt.

Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:

(3) Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 sowie auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (jagdbezirksfreie Grundflächen), den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder an deren Stelle den Nießbrauchsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. Diese sollen, wenn sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen, mit der Durchführung der beschränkten Ausübung der Jagd

  1. in befriedeten Bezirken die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks und
  2. auf jagdbezirksfreien Grundflächen die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks

einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte beauftragen.

Bisher lautete Absatz 3 wie folgt:

Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 und Absatz 2 eine beschränkte Ausübung der Jagd durch eine zur Jagd befugte Person gestatten. In den Fällen des Absatzes 2 sollen die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten, wenn sie nicht selbst befugte Jägerinnen oder Jäger sind, bevorzugt die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte mit der Durchführung und dem Recht zur Aneignung des erlegten Wildes beauftragen.

Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt. Dabei werden die bisherigen Absätze 4 und 5 zu 5 und 6:

(4) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 oder einer jagdbezirksfreien Grundfläche unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2§ 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten die Eigentümerin oder der Eigentümer tritt.“

Im Absatz 6 (vormals 5) werden in Satz 2 werden die Worte „Setz- und Aufzuchtzeiten“ durch das Wort „Setzzeiten“ ersetzt

Ursprünglich wollte man mit dem geplanten § 9a auch nicht Jägern den Fang von Nutria an Gewässern erlauben. Dieser § 9a wird nicht einfließen.

§ 24 – Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten – wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
    Nach dem Wort „Pfeilen“ wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte „oder Schusswaffen mit Schalldämpfern“ werden gestrichen.
  2. Satz 2 wird gestrichen.

Absatz 1 lautete bisher:

Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Luftdruckwaffen oder Schusswaffen mit Schalldämpfern oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben. 2 Die oberste Jagdbehörde kann zur Verbesserung des Tierschutzes durch Verordnung weitere Verbotsregelungen treffen.

In der neuen Fassung wird der Absatz 1 nun wie folgt lauten:

Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen oder Luftdruckwaffen oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder

1/1 zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 einzuschränken.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete

  1. die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 4 Nr. 1 genannten Zwecken und
  2. die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 4 Nr. 1/1 genannten Zwecken

für bestimmte Zeiträume einschränken.

Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7. Im neuen Absatz 6 werden die Worte „für Forschungszwecke oder“ gestrichen.

 

§ 26 – Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten – wird wie folgt geändert:

§ 26 lautete bisher:

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen sowie
  2. die wildartspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen.

Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten. Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die besonderen Jagdzeiten für Vogelschutzgebiete nach Satz 1 Nr. 1 in einzelnen Jagdbezirken

  1. jeweils für die erste oder die zweite Monatshälfte aufheben oder
  2. für zwei von ihr dort gebildete Teilräume mit einer Größe von jeweils mindestens 100 Hektar in der Weise aufheben, dass in einem der Teilräume jeweils in der ersten und in dem anderen der Teilräume jeweils in der zweiten Monatshälfte gejagt werden darf.

(2) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder des Artenschutzes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

(3) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,
  2. Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,
  3. zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,
  4. zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.

Satz 1 wird wie folgt geändert und Nummer 3 und 4 angefügt:

  1. zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild
  2. Sind in einem Vogelschutzgebiet besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild nicht bestimmt, so kann die Jagdbehörde durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen.

Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

(2) Abweichend von § 28 a Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden.

Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

Im neuen Absatz 5 werden in der Nummer 4 die Worte „zu wissenschaftlichen Zwecken oder“ gestrichen.

Neu lautet der § 26 nun also:

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen sowie
  2. die wildartspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen.
  3. zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild
  4. Sind in einem Vogelschutzgebiet besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild nicht bestimmt, so kann die Jagdbehörde durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen.

Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten. Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die besonderen Jagdzeiten für Vogelschutzgebiete nach Satz 1 Nr. 1 in einzelnen Jagdbezirken

  1. jeweils für die erste oder die zweite Monatshälfte aufheben oder
  2. für zwei von ihr dort gebildete Teilräume mit einer Größe von jeweils mindestens 100 Hektar in der Weise aufheben, dass in einem der Teilräume jeweils in der ersten und in dem anderen der Teilräume jeweils in der zweiten Monatshälfte gejagt werden darf.

(2) Abweichend von § 28 a Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden.

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder des Artenschutzes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.

(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,
  2. Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,
  3. zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,
  4. aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.

Der § 32 – Füttern – erhält eine neue Form:

Bisher lautete § 32 wie folgt:

(1) Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende artgerechte Ernährung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) ist in diesen Bereichen in dieser Zeit nicht zulässig.

(2) In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April darf Wild auch außerhalb von Notzeiten mit artgerechtem Futter gefüttert werden. Wird in dieser Zeit Schalenwild in einem Jagdbezirk gefüttert, so ist die Jagdausübung auf Schalenwild mit Ausnahme der Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Jagdzeitenverordnungen nicht zulässig.

(3) In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember darf Wild, Schalenwild jedoch nur mit Genehmigung der Jagdbehörde, artgerecht gefüttert werden, um ausgesetztes Wild einzugewöhnen oder als Ablenkung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall. In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit artgerechtem Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(4) Im Umkreis von 200 m um beschickte Fütterungen darf nicht auf Schalenwild gejagt werden.

(5) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 zulassen.

Neu lautet § 32 nun so:

(1) Wenn Wild Not leidet (Notzeit), ist für seine ausreichende Ernährung zu sorgen. Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister gibt Beginn und Ende einer Notzeit für die betroffenen Bereiche bekannt. Die Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) in diesen Bereichen ist in der Notzeit nicht zulässig.

(2) Außerhalb der Notzeit ist das Füttern von Wild unzulässig. Dies gilt nicht für das Füttern

  1. von Federwild in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April,
  2. zur Eingewöhnung ausgesetzten Wildes nach Anzeige bei der Jagdbehörde und
  3. von Schalenwild, um es zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden im Einzelfall abzulenken, mit Genehmigung der Jagdbehörde.

In Fremdenverkehrsgebieten können mit Genehmigung der Jagdbehörde für die Allgemeinheit zugängliche Schaufütterungen für Schalenwild errichtet und ganzjährig mit Futter beschickt werden, wenn dieses nicht zu übermäßigen Wildschäden im Umfeld führt. Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen und befristet werden.

(3) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen.

Der § 33 – Kirren – erhält eine neue Form:

Bisher lautete § 33 wie folgt:

Futter darf zum Anlocken und Erlegen des Wildes nur

  1. in geringen Mengen,
  2. als artgerechtes Futter und
  3. ohne Verwendung von Fütterungseinrichtungen und -behältern

ausgebracht werden (Kirren).

Neu lautet § 33 nun so:

Zum Anlocken und Erlegen des Wildes darf Futter in geringen Mengen ausgebracht werden (Kirren). Kirreinrichtungen und -behälter sowie nicht artgerechtes Futter dürfen beim Kirren nicht verwendet werden. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen.

Der § 33a – Futtermittel – wird wie folgt geändert:

Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

(1) Wild darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden.

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden am Ende ein Semikolon und die Worte „dies gilt nicht für Aufbrüche und Teile von Schwarzwild“ eingefügt.

Bisher lautete § 33a wie folgt:

Das Füttern und Kirren des Wildes mit

  1. proteinhaltigen Erzeugnissen oder Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere,
  2. Fischen, Fischteilen oder proteinhaltigen Erzeugnissen von Fischen oder
  3. Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,

ist verboten. Für das Kirren von Füchsen, Waschbären, Marderhunden und Minken dürfen Aufbrüche und Teile von Wild, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, verwendet werden.

Neu lautet § 33a nun so:

(1) Wild darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden.

(2) Das Füttern und Kirren des Wildes mit

  1. proteinhaltigen Erzeugnissen oder Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere,
  2. Fischen, Fischteilen oder proteinhaltigen Erzeugnissen von Fischen oder
  3. Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,

ist verboten. Für das Kirren von Füchsen, Waschbären, Marderhunden und Minken dürfen Aufbrüche und Teile von Wild, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, verwendet werden; dies gilt nicht für Aufbrüche und Teile von Schwarzwild.

§ 34 – Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen – wird wie folgt geändert:

Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

(1) Die Pflicht zur Leistung von Wildschadensersatz besteht nicht, wenn der Wildschaden

  1. an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
  2. durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann der Geschädigte Wildschaden in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes geltend machen.

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

Bisher lautete § 34 wie folgt:

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
  2. zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.

Neu lautet § 33a nun so:

(1) Die Pflicht zur Leistung von Wildschadensersatz besteht nicht, wenn der Wildschaden

  1. an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
  2. durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann der Geschädigte Wildschaden in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes geltend machen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
  2. zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7 werden die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ und die Worte „Setz- oder Aufzuchtzeit“ durch das Wort „Setzzeit“ ersetzt.

In Nummer 10 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

Die Nummern 19 bis 23 erhalten folgende Fassung:

  1. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 die Jagd ausübt;
  2. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Wild außerhalb der Notzeit füttert;
  3. entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;
  4. entgegen § 33 a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;
  5. entgegen § 33 a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt.

Die Nummern 24 bis 25 a werden gestrichen.

Die bisherige Nummer 26 wird neue Nummer 25 und darin wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

Bisher lautete § 41 wie folgt:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 2 einem Verbot zuwiderhandelnd jagdwirtschaftliche Einrichtungen betritt oder diese entgegen einer Aufforderung nicht verlässt;
  2. entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Federwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt;
  5. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist;
  6. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
  7. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 in der Setz- oder Aufzuchtzeit ein Elterntier fängt oder tötet;
  8. eine Jagderlaubnis für einen Wattenjagdbezirk nach § 18 Abs. 3 überschreitet;
  9. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
  10. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
  11. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 bei der Jagd mit einem Fanggerät die Bescheinigung einer erfolgreichen Kenntniserlangung vorsätzlich oder fahrlässig nicht mit sich führt;
  12. Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Zulassung in den Verkehr bringt oder verwendet;
  13. entgegen § 24 Abs. 3 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
  14. entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene Abschussliste nicht laufend oder unvollständig oder unrichtig führt oder nicht termingerecht vorlegt;
  15. entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder unter falschen Angaben vorlegt;
  16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 4 die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk gewechselt ist;
  17. entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart in der freien Landschaft aussetzt;
  18. entgegen § 31 Abs. 2 Schalenwild heimischer Arten ohne Genehmigung in der freien Landschaft aussetzt;
  19. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 nicht mit artgerechtem Futter füttert;
  20. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 in der Notzeit Wild bejagt;
  21. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April Schalenwild, außer Schwarzwild, bejagt, obwohl in dem Jagdbezirk Schalenwild gefüttert wird;
  22. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Schalenwild ohne Genehmigung in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember füttert;
  23. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 ohne Genehmigung eine Schaufütterung durchführt;
  24. entgegen § 32 Abs. 4 im Umkreis von 200 m um eine beschickte Fütterung unbefugt Schalenwild jagt, soweit dies nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes ordnungswidrig ist;
  25. entgegen § 33 zum Anlocken und Erlegen des Wildes
    1. Futter in mehr als geringer Menge ausbringt,
    2. nicht artgerechtes Futter ausbringt,
    3. Fütterungseinrichtungen oder -behälter verwendet;
  26. a entgegen § 33 a Wild füttert oder kirrt;
  27. einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 4 oder des § 26 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.

Neu lautet § 41 nun so:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs. 2 einem Verbot zuwiderhandelnd jagdwirtschaftliche Einrichtungen betritt oder diese entgegen einer Aufforderung nicht verlässt;
  2. entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Federwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt;
  5. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist;
  6. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
  7. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 in der Setzzeit ein Elterntier fängt oder tötet;
  8. eine Jagderlaubnis für einen Wattenjagdbezirk nach § 18 Abs. 3 überschreitet;
  9. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
  10. entgegen § 24 Abs. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
  11. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 bei der Jagd mit einem Fanggerät die Bescheinigung einer erfolgreichen Kenntniserlangung vorsätzlich oder fahrlässig nicht mit sich führt;
  12. Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Zulassung in den Verkehr bringt oder verwendet;
  13. entgegen § 24 Abs. 3 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
  14. entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene Abschussliste nicht laufend oder unvollständig oder unrichtig führt oder nicht termingerecht vorlegt;
  15. entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder unter falschen Angaben vorlegt;
  16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 4 die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk gewechselt ist;
  17. entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart in der freien Landschaft aussetzt;
  18. entgegen § 31 Abs. 2 Schalenwild heimischer Arten ohne Genehmigung in der freien Landschaft aussetzt;
  19. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 die Jagd ausübt;
  20. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Wild außerhalb der Notzeit füttert;
  21. entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;
  22. entgegen § 33 a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;
  23. entgegen § 33 a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt.
  24. einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 5 und 8 am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Erinnerung : Jäger-Stammtisch am 13. Oktober

Landesjägerschaft Niedersachsen e.V
Anerkannter Naturschutzverband
Hegering Neuhaus
in der Jägerschaft des Landkreises Lüneburg e.V.

Einladung zum Jägerstammtisch Neuhaus, 10.09.2018

Liebe Waidgefährtinnen und Waidgefährten,

Der Herbst ist da und die dunkle Jahreszeit steht an. Viele blicken auf einen schönen Sommer zurück mit vielen jagdlichen Erlebnissen. Grund genug um bei Kaffee und Kuchen die Ereignisse und Informationen auszutauschen.

Wir treffen uns am 13. Oktober 2018 um 16.oo Uhr im Cafe „Carenziener Hof“, Lüneburger Straße in Neuhaus

Es sind natürlich auch Jagdfreunde immer willkommen. Für Mitglieder des Hegerings ist der Nachmittags-Imbiss kostenfrei.

Ich hoffe auf zahlreiches Erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen und
viel Waidmannsheil

Klaus Richter
Hegeringleiter

Gesetzentwurf zur Änderung des BJagdG liegt vor

Gestern, am 26. September 2018, hat der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft im Bundestag eine Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes befürwortet. Die Mitglieder des Ausschusses haben sich mit Mehrheit gegen die Stimmen der FDP bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen dafür ausgesprochen, einen von CDU/CSU und SPD vorgelegten Gesetzentwurf dem Bundestag zur Annahme zu empfehlen.

Durch die Änderung soll in erster Linie eine mögliche Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland vermindert werden. Es soll Behörden z.B. erleichtert werden Gebiete zu sperren und die intensive Suche nach Kadavern anzuordnen. Den Paragraphen des §22 Abs. 4 BJagdG will die Regierung offenbar nicht ändern. Man will den Bundesländern wohl aber die Möglichkeit geben Ausnahmen für die Jagd in Setz- und Brutzeiten zu gewähren. Der Elterntierschutz soll also nicht abgeschafft aber temporär aufgeweicht werden.

Hier finden Sie den Gesetzentwurf: 19/2977

Deutschland verspätet sich bei der Umsetzung der EU Feuerwaffenrichtlinie

Offenbar versucht sich der Jungjäger, Christian Lindner, zusammen mit seiner FDP Fraktion für Jäger und Sportschützen einzusetzen.

Die EU-Feuerwaffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017) sollte eigentlich bis zum 14. September 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Bislang liegt dem deutschen Bundestag aber noch kein Entwurf dieses Gesetzes vor.

In einem Antrag vom 26. September fordert die FDP nun alle Spielräume, die der Gesetzgeber in diesem Fall hat, zugunsten von Sportschützen und Jägern auszunutzen um “die bürokratischen und technischen Belastungen für die betroffenen Kreise so gering wie möglich zu halten”.

Hier die offizielle Drucksache 19/4531 des Antrages:

Antrag: EU-Feuerwaffenrichtlinie schnell umsetzen – Spielräume zugunsten von Jägern, Sportschützen und Waffensammlern nutzen.

Statement von Agrarministerin Barbara Otte-Kinast zum Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Belgien

Gestern hat das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über sein Presseportal die folgende Information herausgegeben:

Zum Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Belgien sagt Niedersachsens Agrarministerin Barbara Otte-Kinast:

„Wir haben es nun mit einer handfesten Bedrohung vor der Haustür zu tun. Den Ausbruch der Schweinepest so dicht an der deutschen Grenze nehmen wir sehr ernst. Niedersachsen hat sich in den vergangenen Monaten intensiv auf dieses Szenario vorbereitet. Prävention hat die höchste Priorität. Wir haben alle Gesetze auf den Weg gebracht, um die Gefährdung durch ASP zu bekämpfen.“

In der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 14. September 2018 unterrichtete Ministerin Otte-Kinast das Parlament über den aktuellen Stand der ASP. Die Rede finden Sie hier

Es bleibt abzuwarten wie und wann die Jägerschaft eingebunden wird. Werden wir nur “Auftragskiller” im Dienste des Ministeriums oder wird die Expertise der Jäger als Tierschützer angefragt bevor es zu spät ist?

Ein Freund von mir ist sich sicher, dass der erste deutsche Fall der ASP in Niedersachsen sein wird und dabei dann auch sehr schnell Hausschweinbestände betroffen sein werden.

Afrikanische Schweinepest jetzt auch in Belgien

Die Hubertus Vereniging Vlaanderen (das belgische pendante zum DJV) hat gestern Abend gemeldet, dass die Afrikanische Schweinepest jetzt auch in Belgien (in der wallonische Gemeinde von Étalle in der Provinz Luxemburg) aufgetreten ist. Es handelt sich hierbei um den ersten Fall von ASP in Belgien.

Derzeit ist es noch unklar wie sich die Krankheit nach Belgien ausbreiten konnte. Eine Reaktion der Behörden liegt noch nicht vor.

Jäger spielen weiterhin eine wichtige Rolle beim Monitoring und Reporting der ASP. Nach diesem weiten Sprung, den die ASP jetzt gemacht hat wird einmal mehr klar, dass wir wachsam sein müssen. Es ist wichtig alle Abnormalitäten bei den Wildschweinen auf jeden Fall zu melden.

Das Friedrich Löffler Institut hat zusammen mit dem DJV drei Broschüren erarbeitet und bei Open-Agrar veröffentlicht. Diese Broschüren sollte jeder Jäger kennen und verinnerlichen. Eine gute Idee wäre es sie auszudrucken und in den Jagdhäusern auszuhängen:

Maßnahmen zur ASP Früherkennung

Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der ASP

Exemplarische Anwendung jagdlicher Maßnahmen im ASP Seuchenfall