Schwarzwild gehört zu den wenigen Wildarten, die in Niedersachsen das ganze Jahr über bejagt werden dürfen. Doch was auf den ersten Blick nach uneingeschränkter Freiheit klingt, unterliegt in der Praxis klaren gesetzlichen Grenzen, die gerade im Hochsommer besondere Bedeutung gewinnen, insbesondere im Umgang mit Leitbachen.
Rechtlich gilt seit der Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild in Niedersachsen eine ganzjährige Jagdzeit für Keiler und Bachen. Grundlage ist § 22 BJagdG in Verbindung mit der niedersächsischen Jagdzeitverordnung. Der gesetzliche Muttertierschutz nach § 22 Abs. 4 BJagdG bleibt hiervon jedoch unberührt. Führende Bachen, die für die Aufzucht ihrer Frischlinge notwendig sind, dürfen nicht erlegt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nach § 38 BJagdG strafbewehrt.
Warum Leitbachen besonders geschützt werden müssen
Eine Rotte Schwarzwild ist kein zufälliger Zusammenschluss, sondern ein straff organisierter Familienverband, der von einer erfahrenen Leitbache geführt wird. Sie bestimmt Wechsel, Ruhezeiten und Fluchtrichtungen, und sie gibt ihr Wissen über sichere Einstände und Nahrungsquellen an jüngere Tiere weiter. Fällt eine Leitbache durch Abschuss aus, zerfällt der Familienverband häufig in mehrere kleinere, führungslose Gruppen.
Genau das führt in der Praxis zu einem Problem, das viele Landwirte in der Region kennen: Führungslose Jungtiere sind unruhiger, wandern weiter und dringen häufiger in landwirtschaftliche Kulturen ein als eine stabil geführte Rotte. Die Erfahrung der Leitbache wirkt also wie ein natürlicher Puffer gegen Wildschäden, ihr Verlust kann diesen Effekt ins Gegenteil verkehren. Für das Wildbestandsmanagement in der Elbtalaue bedeutet das: Nicht jede Bache, die sich anbietet, sollte auch erlegt werden. Vorrang haben Jungbachen ohne eigene Führungsrolle und überzählige männliche Tiere.
Biologisch betrachtet ist der Hochsommer eine besonders sensible Phase, da viele Bachen jetzt noch Frischlinge führen. Wer im Revier auf Schwarzwild ansitzt oder pirscht, muss den Familienverband sicher ansprechen können, bevor der Schuss fällt. Bei Unsicherheit gilt: Der Schuss unterbleibt, nicht aus Kulanz, sondern aus jagdethischen Gründen, weil das Gesetz es verlangt und weil der Erhalt stabiler Rottenstrukturen im eigenen Interesse der Jägerschaft liegt.
Niedersachsen erlaubt zudem den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik bei der Schwarzwildjagd dauerhaft nach § 24 NJagdG, eine Regelung, die ursprünglich zur Unterstützung der ASP-Prävention eingeführt wurde und mittlerweile auch auf andere Wildarten ausgeweitet ist. Diese jagdrechtliche Freigabe ersetzt jedoch nicht die waffenrechtlichen Vorgaben: Zulässig ist der Einsatz nur, soweit er sich im Rahmen des § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG bewegt, also insbesondere Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze ohne eigenes Absehen betrifft. Reine Nachtzielgeräte mit eingebautem Zielhilfsmittel bleiben dagegen nach Anlage 2 WaffG weiterhin grundsätzlich verbotene Gegenstände. Auch hier gilt zusätzlich: Eine sichere Ansprache vor dem Schuss bleibt unverzichtbar, um Leitbachen nicht versehentlich aus dem Verband zu entnehmen.
Für die kommende Woche empfiehlt sich im Revier Neuhaus/Elbe:
- Sorgfältiges Ansprechen von Rotten vor jedem Schuss (Muttertierschutz und Leitbachen-Status beachten)
- Bevorzugte Entnahme von Jungbachen ohne Führungsrolle und Überläufern
- Kontrolle von Kirrungen auf ordnungsgemäßen Zustand (viel hilft bei Kirrungen nicht viel, überhöhte Futtermengen fördern unnatürliches Rottenverhalten und erhöhen das Risiko von Wildschäden in der Umgebung)
Die ganzjährige Schwarzwildjagd ist damit kein Freibrief, sondern eine an klare gesetzliche Grenzen gebundene Verantwortung. Wer diese Grenzen kennt und die Bedeutung stabiler Rottenstrukturen respektiert, trägt zu einem ausgewogenen Wildbestand bei und reduziert gleichzeitig das Risiko von Wildschäden in der Landwirtschaft.

