Jeder Jäger und Waffenbesitzer hat die Pflicht, sich eigenständig über das Waffenrecht auf dem aktuellen Stand zu halten – das zeigt ein aktuelles Urteil des VG Minden in aller Deutlichkeit.
Anlass: Zwei Jäger verlieren ihre WBK
Das Verwaltungsgericht Minden hat am 17. Februar 2026 in zwei Verfahren (Az. 8 K 3961/24 und 8 K 3483/24) die Klagen zweier Jäger gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen.
- In beiden Fällen ging es um den Erwerb bzw. die Überlassung einer Kurzwaffe (Pistole) mit Wechselsystemen zwischen Jägern in Ostwestfalen.
- Der erwerbende Jäger zeigte den Erwerb einer halbautomatischen Pistole an, obwohl er keinen Voreintrag für diese Kurzwaffe hatte.
- Der überlassende Jäger zeigte die Überlassung der Pistole an den anderen Jäger an, obwohl dieser ja keinen Voreintrag für diese Kurzwaffe besaß.
- Beide versuchten später, sich damit zu verteidigen, man habe nur ein „falsches Formular“ benutzt und die tatsächliche Übergabe sei noch nicht erfolgt; das Gericht wertete dies ausdrücklich als Schutzbehauptung.
Die Folge: Beide Jäger wurden als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eingestuft, ihre Waffenbesitzkarten wurden widerrufen, und sie müssen ihre Waffen abgeben.
Was das Gericht klarstellt
Das VG Minden macht in beiden Urteilen Grundsätze deutlich, die jeden Jäger und Waffenbesitzer direkt betreffen.
- Die Erlaubnis zum Waffenbesitz ist zu widerrufen, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 WaffG).
- Jäger, die gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen, gelten „in der Regel“ als unzuverlässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).
- Das Gericht betont, dass der Zweck des Waffenrechts darin liegt, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur Personen zu erlauben, bei denen Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Umgang besteht.
Besonders wichtig für die Praxis:
- Die Voreintragung ist keine Formsache, sondern „ein grundlegendes Prinzip des Waffengesetzes“, dass nur derjenige Waffen erwerben darf, der eine entsprechende Erlaubnis besitzt.
- Wer als Jäger Kurzwaffen erwerben oder überlassen will, muss sich über die Besonderheiten des Bedürfnisses als Jäger (§ 13 WaffG) und die Erfordernisse des Voreintrags nach § 10 WaffG im Klaren sein.
- Dass die jagdliche Ausbildung Jahrzehnte zurückliegt, entlastet nicht: Die Anzeige- und Erwerbsvorschriften sind Bestandteil der Jägerprüfung, und von einem langjährigen Jäger wird erwartet, dass er diese Regeln kennt und beachtet.
Kernaussagen zur Fortbildungspflicht
Die Urteile nennen zwar keine „Fortbildungspflicht“ im technischen Sinn, machen aber faktisch klar: Wer Waffen besitzt, muss sich eigenständig informieren – dauerhaft und aktiv.
Das zeigt sich an mehreren Punkten:
- Das Gericht wirft den Klägern Nachlässigkeit vor, weil sie bei Zweifeln nicht Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde gehalten haben.
- Die Richter betonen, dass die Verstöße objektiv schwerwiegend sind, weil sie das Kontrollsystem des Waffengesetzes unterlaufen, das eine lückenlose behördliche Kontrolle des Waffenbestandes sicherstellen soll.
- Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnte, wurde ausdrücklich verneint.
Übertragen auf den jagdlichen Alltag bedeutet das:
- Rechtskenntnis ist keine einmalige Prüfungsvoraussetzung, sondern Teil der laufenden Zuverlässigkeit.
- Gesetzesänderungen (etwa die jüngeren Änderungen im Waffenrecht) muss sich jeder Besitzer selbst aneignen, zum Beispiel über das Bundesministerium des Innern, die Waffenbehörde oder offizielle Informationsangebote.
- Wer Formulare nutzt (insbesondere aus dem Internet), trägt die Verantwortung, deren Bedeutung und Rechtsfolgen zu verstehen; „falsches Formular“ schützt nicht vor dem Vorwurf des gröblichen Verstoßes.
Konkrete Lehren für uns Jäger hier im Hegering Neuhaus (Elbe)
Damit aus formalen Fehlern keine existenzielle waffenrechtliche Krise wird, lassen sich aus den Urteilen einige praxisnahe Leitlinien ableiten.
- Voreintrag prüfen: Vor Erwerb einer Kurzwaffe immer prüfen, ob der Voreintrag in der WBK tatsächlich erteilt ist, denn ohne Voreintrag kein legaler Erwerb!
- Reihenfolge beachten: Erst Erwerbsberechtigung (Voreintrag) beantragen und abwarten, dann Übergabe, dann fristgerechte Anzeige des Erwerbs und der Überlassung bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde.
- Offizielle Formulare nutzen: Wenn möglich, auf Formulare der eigenen Waffenbehörde oder amtliche Muster zurückgreifen; bei Zweifeln lieber vorab bei der Behörde nachfragen, statt im Nachhinein von „Missverständnissen“ zu sprechen.
- Gesetzesänderungen verfolgen: Änderungen im Waffenrecht und im Bundesjagdgesetz über amtliche Quellen (z. B. BMI, Bundesanzeiger) und die Kommunikation der Jagdverbände und Jägerschaften aktiv verfolgen.
- Fortbildung ernst nehmen: Teilnahme an jagdlichen Fortbildungen, Hegering-Abenden mit waffenrechtlichen Themen und Schulungen zum Waffenrecht nicht als „lästige Pflicht“, sondern als Sicherheitsfaktor für den eigenen Jagdschein und die WBK verstehen.
Ein anschauliches Beispiel aus den Urteilen: Beide Jäger hätten ihre Situation mit einem einzigen Telefonat bei der Waffenbehörde klären können. Sie taten es nicht und verloren am Ende ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Ausblick: Verantwortung in der jagdlichen Gemeinschaft
Die Entscheidungen des VG Minden betreffen nicht nur die beiden Betroffenen, sondern senden ein klares Signal an alle legalen Waffenbesitzer.
- Waffenrechtliche Zuverlässigkeit misst sich nicht nur an Straftaten, sondern auch an scheinbar „kleinen“ formalen Verstößen, die als gröbliche Pflichtverletzung gewertet werden können.
- Die jagdliche Gemeinschaft (z.B. Hegeringe, Jägerschaften, Ausbilder etc.) sollte Fortbildungsthemen wie Erwerb, Überlassung, Aufbewahrung und Meldepflichten regelmäßig aufgreifen und praxisnah vermitteln.
- Jeder einzelne Jäger sichert mit seinem Verhalten nicht nur seine persönliche Erlaubnis, sondern auch das gesellschaftliche Vertrauen in die Jagd und den privaten Waffenbesitz.

