3. Waffenrechtsänderungsgesetz zum Teil in Kraft

Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wurde am 17. Februar vom Bundespräsidenten unterzeichnet und gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es tritt in drei Schritten in Kraft. Die ersten Änderungen treten schon heute in Kraft. Der nächste Abschnitt dann am 1. Mai und das gesamte Gesetzt am 1. September 2020.

Heute möchte ich nur auf die Änderungen eingehen, die ab sofort in Kraft treten.

Betroffen sind:

  • Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, 3a, 5, 26 und 26a – Betrifft das Waffengesetz
  • Artikel 4a – Betrifft das Sprengstoffgesetz
  • Artikel 4b Nummer 3 – Betrifft das Aufenthaltsgesetz

Das klingt zunächst nicht nach viel, hat es aber in sich. Die Änderungen sind dabei durchaus mit Fallstricken verbunden die für uns Waffenbesitzer wichtig sind.

3WaffRÄndG vom 17. Febraur 2020.

Artikel 1 werden die Änderungen am Waffengesetz beschrieben.

Nummer 1 Buchstabe j – Betrifft nur das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes


Nummer 3a – §5 wird wie folgt geändert:

  • Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    “3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

    1. Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
      1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
      2. gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
      3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
    2. Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
    3. eine solche Vereinigung unterstützt haben,“.
  • Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
    1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
    2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
    3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
    4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.

Erläuterung

Der § 5 regelt die Zuverlässigkeit und ihre Prüfung.
Unser waffenrechtliches Bedürfnis ist die Jagd und bei einigen Jägern auch das sportliche Schießen. Bisher wurde beim ersten Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung (WBK Antrag) das Bedürfnis überprüft und einmalig nach drei Jahren erneut überprüft. Ab sofort wird alle fünf Jahre überprüft ob das Bedürfnis noch besteht.

Bislang ist es waffenrechtlich nicht aufgefallen wenn wir, als langjährige Jäger, den Jagdschein einmal nicht gelöst hatten. Mit der neuen Regelung ist ein Szenario denkbar: Ein Jäger ist krank und verlängert seinen Jagdschein nicht. Just in dem Jahr ist die wiederkehrende Prüfung. Die Prüfung ergibt, dass kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr besteht und der Jäger ist plötzlich illegaler Waffenbesitzer. Auch wenn sich das natürlich aufklären lässt bedeutet das zusätzliche Arbeit für den Betroffenen und die involvierten Behörden.

In Absatz 3 sind diejenigen Kriterien definiert, die der Gesetzgeber für bedenklich hält und die Behörde eine waffenrechtliche Genehmigung verweigern muss.
Neu ist, dass die Kriterien nicht mehr nur gegenwärtig sondern auch 5 Jahre in die Vergangenheit geprüft werden. Schon die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung wird als kritisch definiert.
In Absatz 5 wird die Art der Prüfung beschrieben. Hinzugekommen ist hier der Punkt 4. In die Zuverlässigkeitsprüfung wird künftig das jeweils zuständige Landesamt für Verfassungsschutz eingebunden. Auch die Verfassungsschützer müssen ihr OK geben damit die Zuverlässigkeit bestätigt werden kann. Das war für Wiederlader, also Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Genehmigung auch vorher schon so. Hinzugekommen ist auch, dass der Verfassungsschutz im Zuge seiner laufenden Tätigkeit erlangte Erkenntnisse der Waffenbehörde meldet.

Hinweis

Die Landesverfassungsschutzbehörden sind personell nicht auf eine große Zahl von Überprüfungen vorbereitet. Es ist also ratsam den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines sehr rechtzeitig zu stellen.


Nummer 5 – § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
“Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.”
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
“(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.”

Erläuterung

Schalldämpfer dürfen von Jägern künftig, wie Langwaffen, ohne Voreintrag in allen Bundesländern erworben werden. Der Erwerb muss innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde nicht nur (wie früher) angezeigt werden sondern es muss (wie jetzt auch bei Langwaffen) der Eintrag in die WBK beantragt werden. Dieser kleine Unterschied bedeutet, dass man nicht mehr (wie bisher) eine kleine Mail an die Behörde schicken kann “Ich habe die Langwaffe xxx erworben…” Künftig muss der Antrag auf Eintragung in die WBK innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

Schalldämpfer können also künftig erworben werden dürfen aber weiterhin (noch) nicht in allen Bundesländern Jagdlich genutzt werden. Jäger dürfen Schalldämpfer zur Jagd und zum jagdlichen Übungsschießen verwenden. Erlaubt ist das aber nur auf Waffen mit Zentralfeuerzündung. Auch wenn der Schalldämpfer vom Kaliber her für eine 22 lfb geeignet ist darf er nicht auf so einer Langwaffe genutzt werden.

Ein Schalldämpfer wird wie eine Langwaffe eingestuft und muss dementsprechend gelagert werden. Schalldämpfer für Kurzwaffen bedürfen weiterhin einer gesonderten Genehmigung (für die ein Bedarf nachgewiesen werden muss).


Nummer 26 – Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

“Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzenbleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.”

Erläuterung

Der jagdliche Einsatz von Nachtzielgeräten war und bleibt verboten! Das ergibt sich aus dem Bundesjagdgesetz (für das die Länder Ausnahmen erlassen dürfen).
§ 40 Absatz 3 regelt lediglich, dass der Besitz von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nicht länger verboten ist.
Künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind bleiben auch verboten. Das gilt auch für Infrarot-Aufheller, die Bestandteil vieler Nachtsichgeräte sind.


Nummer 26a – § 42 wird wie folgt geändert:

– Der Titel des § 42 wird wie folgt gefasst: “§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.”

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

“(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

  1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
  2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
  3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
  4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
    1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
    2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
    3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
    4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
    5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
    6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.”

Erläuterung

Waffenverbotszonen gab es vor der Novelle des Waffengesetzes. Die Länder haben aber künftig größere Freiheiten beim einrichten dieser Zonen. Feststehende (oder einrastende) Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm sind in diesen Zonen verboten. Das Gesetz schreibt den Ländern, die eine Waffenverbotszone einrichten, zwingend vor dass sie Ausnahmen bei berechtigtem Interesse definieren müssen. wir, die wir legale Waffenbesitzer sind, können ein berechtigtes Interesse nachweisen und sind im Einzelfall von der Regelung ausgenommen. Die jeweilige Verbotsverordnung muss aber konkret beachtet werden.

==> Achtet bitte darauf, was eure Kinder mit sich führen! <==


Artikel 4a betrifft das Sprengstoffgesetz und ist nur für Wiederlader relevant

Hier wird im Grunde genommen, analog zu Waffengesetz, der Umfang und die Rückwirkung der verfassungsfeindlichen Gesinnung eines Erlaubnisinhabers behandelt.


Artikel 4b Nummer 3 betrifft das Aufenthaltsgesetz

Die Änderung hier ist nur eine Formsache. Der Gesetzgeber möchte künftig auf die “jeweils geltenden Fassung” der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 hinweisen. Das ist für uns irrelevant.

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