Pächter verstorben: Was passiert mit dem Pachtvertrag und den anderen Jägern im Revier?

Den Umgang mit dem Pachtvertrag nach dem Tod einer Pächterin oder eines Pächters regelt das jeweilige Landesjagdgesetz. Ich möchte hier kurz die Rechtslage in Niedersachsen und Mecklenburg Vorpommern nennen, da unser Hegering ja direkt an Mecklenburg Vorpommern angrenzt und der eine oder Andere vielleicht auch ein Revier jenseits der Grenze hat:

Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) in der Fassung mit letzter Änderung vom 25.10.2018 ist in §21 – “Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages” folgendes geregelt:

(1) 1- Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(1) 2- Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll.
(1) 3- Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen.
(1) 4- Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben.
(1) 5- Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In Niedersachsen erlischt der Pachtvertrag also zwingend zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Bis dahin können die Erben eine andere Person benennen, die Jagdausübungsberechtigt ist.

Besteht der Jagdpachtvertrag mit mehreren Pächtern so gilt hier §13a BJagdG “Rechtsstellung der Mitpächter” der besagt: Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen…

Der Pachtvertrag geht also zum 1. April des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist zu 100% auf die Mitpächter über. Im Pachtvertrag können Abweichende Regelungen, wie z.B. eine Erbfolge vereinbart werden.


In Mecklenburg Vorpommern sieht es ähnlich aus. § 14 LJagdG regelt den “Tod des Jagdpächters”.

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Anders als in Niedersachsen endet der Pachtvertrag für die Erben in MV nicht automatisch zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Wenn die Erben einen Nachfolger benennen können, der in den Pachtvertrag eintritt dann läuft der Vertrag weiter. Nur wenn die Erben niemanden benennen endet der Pachtvertrag.

In beiden Bundesländern kann man Vertraglich festhalten, was im Fall des Ablebens eines Pächters passieren soll. Wurde von der Pächterin oder dem Pächter ein Jagdaufseher eingesetzt so kann dieser die Aufgaben des Pächters bis zur Benennung eines Nachfolgers erfüllen.

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