Das „Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen“ des BKA wird in den einschlägigen Foren der Jagdzeitschriften und in den sozialen Medien schon seit gut einer Woche diskutiert. Da das Dokument aber weder Aktenzeichen noch Datum oder andere Angaben zum Sachstand enthält war ich zunächst skeptisch und habe das BKA gebeten die Authentizität zu bestätigen. Die Antwort liegt nun vor und ich möchte das Dokument bzw. die Bedeutung für uns Jäger gern kurz erläutern:
Eingangs wird die Anlage 2 zum Waffengesetz zitiert und damit schon einmal von vorn herein klar gemacht, dass Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen weiterhin verbotene Gegenstände sind!
Auf die waffenrechtliche Ausnahme für Jäger wird erst nach der Definition der einzelnen Geräte und deren zugrundeliegender Technik eingegangen.
Der Jäger darf für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen haben. Das sind Geräte, die kein eigenes Absehen haben.
Jagdliche Zwecke sind:
1. die unmittelbare Jagdausübung.
2. das jagdliche Übungsschießen.
Nachzielgeräte, also Geräte mit eingebautem Zielhilfsmittel (z.B. Absehen) die zur Montage auf Schusswaffen bestimmt sind, bleiben weiterhin verboten!
Wie beim Besitz und Erwerb von Munition ist der gültige Jagdschein Voraussetzung für den Umgang mit diesen Geräten. Beim Überlassen eines solchen Gerätes ist der Jagdschein stets zu prüfen.
Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben bestehen. Die Jagdausübung ist nicht in allen Bundesländern erlaubt und auf bestimmte Wildarten beschränkt.